Steuerliche Behandlung von "Hurdle-Shares" bei Mitarbeiterbeteiligungen
Mitarbeiterbeteiligung mit negativer Liquidationspräferenz
Eine Mitarbeiterbeteiligung mit negativer Liquidationspräferenz (sog. sog. Hurdle-Shares) bezweckt, dass der Arbeitnehmer nur an zukünftigen Wertsteigerungen des Unternehmens beteiligt wird, nicht aber am bisherigen Unternehmenswert.
Dies dadurch erreicht, dass der Verkehrswert des Unternehmens ermittelt und als Hürde (Hurdle) in der Satzung festgelegt wird. Bis zu dieser Hürde werden Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne ausschließlich den anderen Gesellschaftsanteilen zugeordnet. Erst danach werden die Hurdle-Shares an den Gewinnen beteiligt.
Ermittlung der negativen Liquidationspräferenz
Die negative Liquidationspräferenz wird regelmäßig in Höhe der Differenz zwischen dem gemeinen Wert eines Anteils und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Kaufpreis vereinbart.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erwirbt im Jahr 1 insgesamt 10 Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers. Er wendet dafür 1 EUR je Anteil auf. Dies entspricht dem Nennbetrag eines Anteils (10 Anteile x 1 EUR). Der gemeine Wert eines Anteils beträgt 10.000 EUR. Zusätzlich wird eine negative Liquidationspräferenz von 9.999 EUR je Anteil vereinbart. Im Jahr 2 wird die Firma des Arbeitgebers an einen Investor veräußert. Der Kaufpreis beträgt je Anteil 15.000 EUR.
Lösung: Dem Arbeitnehmer fließt folgender Veräußerungserlös zu:
| Erlös je Anteil | 15.000 EUR |
abzgl. negative Liquidationspräferenz | - 9.999 EUR |
auf den ArbN entfallender Veräußerungserlös | 5.001 EUR |
x 10 Anteile | 50.010 EUR |
Hinweis: Abhängig von den individuellen Vereinbarungen kann sich die negative Liquidationspräferenz auch auf die laufenden Erträge (z. B. Dividenden) beziehen. In diesen Fällen erhält der Arbeitnehmer erst einen laufenden Ertrag, nachdem die negative Liquidationspräferenz aufgezehrt wurde.
Die Frage, ob bzw. welche Einkünfte dem Arbeitnehmer zufließen, stellt sich regelmäßig
- im Zeitpunkt der Ausgabe der Anteile sowie
- bei Zufluss von Erlösen (laufender Erträge, Veräußerungserlöse etc.)
Das BayLfSt stellt klar, dass es sich bei diesen Vorgängen sich jeweils um steuerlich getrennt voneinander und unabhängig zu betrachtende Sachverhalte handelt:
Arbeitslohn bei Ausgabe der Anteile
Aus Sicht des BayLfSt führt die Mitarbeiterbeteiligung führt im Zeitpunkt der Ausgabe der Anteile nur bei einer Verbilligung zu Arbeitslohn. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die jeweils vereinbarte negative Liquidationspräferenz den gemeinen Wert der Anteile mindert.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erwirbt im Jahr 1 insgesamt 10 Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers. Er wendet dafür 1 EUR je Anteil auf. Dies entspricht dem Nennbetrag eines Anteils (10 Anteile x 1 EUR). Der gemeine Wert eines Anteils beträgt 10.000 EUR. Zusätzlich wird eine negative Liquidationspräferenz von 9.999 EUR je Anteil vereinbart.
Lösung: Die Vermögensbeteiligungen sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Hierbei ist die abweichende Gewinn- und Liquidationsbeteiligung zu berücksichtigen und der gemeine Wert eines Anteils von 10.000 EUR um die negative Liquidationspräferenz von 9.999 EUR zu mindern. Es verbleibt ein gemeiner Wert von 1 EUR je Anteil. Diesen Betrag (1 EUR je Anteil) wendet der Arbeitnehmer als Kaufpreis auf. Die Ausgabe der Anteile erfolgt nicht verbilligt. Es entsteht kein geldwerter Vorteil.
Arbeitslohn beim Zufluss von Erlösen
Die Vereinbarung einer negativen Liquidationspräferenz führt für sich nicht dazu, dass etwaige Erlöse aus der Mitarbeiterbeteiligung als Arbeitslohn zu behandeln sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist nur bei Hinzutreten weiterer besonderer Umstände gegeben. Das BayLfSt nennt folgende Beispiele für solche besonderen Umstände:
- Der Arbeitnehmer verfügt nicht über das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).
- Die Mitarbeiterbeteiligung wird nicht zivilrechtlich wirksam begründet oder sie wird nicht entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt.
- Der Arbeitnehmer erhält höhere als die gesellschaftsrechtlich geschuldeten Ergebnisanteile.
- Der Verkauf der Beteiligung erfolgt nicht zum Marktpreis.
- Die Mitarbeiterbeteiligung hat keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt, weshalb es an einer vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Erwerbsgrundlage fehlt. Dies ist der Fall, wenn Erlöse nur bei Erbringung der Arbeitsleistung vorgesehen sind. Stehen die (Beteiligungs-)Erlöse dagegen auch bei fehlender Arbeitsleistung zu (z. B. im Krankheitsfall), ist regelmäßig von einem eigenen wirtschaftlichen Gehalt auszugehen. Die Beendigung der Mitarbeiterbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der Eigenständigkeit nicht entgegen.
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