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Dienstrad

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Zusammenfassung

 
Begriff

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung zur Verfügung, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Für die steuer- und beitragsrechtliche Bewertung ist zu unterscheiden zwischen:

  • Fahrrädern und "kleinen" E-Bikes mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h (sog. Pedelecs), die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzustufen sind (keine Kennzeichen- bzw. Versicherungspflicht) und
  • "großen" E-Bikes mit einer Motorunterstützung bis 45 km/h (sog. S-Pedelecs), die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten (Kennzeichen- bzw. Versicherungspflicht).

Die steuer- und beitragsrechtliche Bewertung ist außerdem abhängig davon, ob das Dienstrad dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Abwälzung der Leasingrate auf erkrankten Arbeitnehmer ist unzulässig (ArbG Osnabrück, Urteil v. 5.11.2019, 3 Ca 229/19).

Lohnsteuer: Die Bewertung des Sachbezugs aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von E-Bikes und "normalen" Fahrrädern regelt § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG und der in diesem Zusammenhang ergangene gleichlautende Ländererlass v. 9.1.2020, BStBl 2020 I S. 174. Die Sachbezugsbewertung eines E-Bikes als Kfz erfolgt nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG (1-%-Regelung). Das Aufladen privater E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten, im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG. Die Überlassung eines verkehrsrechtlich als Fahrrad einzustufenden Pedelecs führt zu steuerfreiem Arbeitslohn nach § 3 Nr. 37 EStG.

Sozialversicherung: Die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads stellt einen sonstigen Sachbezug dar, der nach § 3 SvEV zu beurteilen ist. Die sozialvers...

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