Zusammenfassung

 
Begriff

Bei einer Barlohnumwandlung tauscht der Arbeitnehmer einen Teil seines Barlohns gegen andere Leistungen des Arbeitgebers, für die im Regelfall keine oder eine geringere Steuer- bzw. Beitragsbelastung eintritt. Der Barlohnumwandlung liegt eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugrunde. Barlohnumwandlung wird auch als Entgelt- oder Gehaltsumwandlung bezeichnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zur Gewährung von Zusatzleistung und zur Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen vgl. BMF, Schreiben v. 5.2.2020, IV C 5 – S 2334/19/10017 :002, BStBl 2020 I S. 222. Zur Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung s. BMF, Scheiben v. 12.8.2021, IV C 5 – S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, Rz. 9 ff. und § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG.

Sozialversicherung: Regelungen der Barlohn- oder Entgeltumwandlung im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung finden sich in § 14 Abs. 1 SGB IV und § 1 Abs. 1 Nr. 4, 4a und 9 SvEV. Weitergehende Erläuterungen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in einem Gemeinsamen Rundschreiben vom 20.12.2022 bekannt gegeben. Entgeltumwandlungen aus Anlass der Unterstützung von Geschädigten inländischer Naturkatastrophen werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 SvEV beurteilt. Beitragsrechtliche Auswirkungen weiterer Entgeltumwandlungen werden in der Rechtsprechung beschrieben (u.a.BSG, Urteil v. 2.3.2010, B 12 R 5/09 R und BSG, Urteil v. 23.2.2021, B 12 R 21/18 R).

Lohnsteuer

1 Anwendungsbereich und -zweck einer Barlohnumwandlung

In der Praxis besteht vielfach der Wunsch, regulären Arbeitslohn in steuerfreien oder pauschal zu besteuernden Arbeitslohn umzuwandeln. Mit einer solchen Vorgehensweise wird im Ergebnis erreicht, dass sich hierdurch niedrigere Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer sowie ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) ergeben. Der Gesetzgeber lässt allerdings eine solche Barlohnumwandlung nicht bedingungslos zu. Zunächst bleibt aber festzuhalten, dass eine Barlohnumwandlung steuerrechtlich grundsätzlich zulässig ist.[1]

Voraussetzung für die Annahme einer Barlohnumwandlung ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags vor Entstehung des Vergütungsanspruchs dessen Herabsetzung und die Umwandlung in eine steuerfreie oder pauschal zu besteuernde Vergütung vereinbart.[2]

Der Gesetzgeber möchte allerdings keinen generellen Anreiz für Gehaltsverzichte oder -umwandlungen schaffen. Aufgrund dessen verbindet er die Inanspruchnahme bestimmter Vergünstigungen mit einem Zusätzlichkeitserfordernis[3] und schließt damit im Ergebnis insoweit die Barlohnumwandlung partiell aus.

2 Barlohnumwandlung in Vergütungsbestandteile ohne Zusätzlichkeitserfordernis

Barlohnumwandlungen in Vergütungsbestandteile für die kein gesetzliches Zusätzlichkeitserfordernis[1] besteht sind grundsätzlich zulässig. Hierzu gehören u. a. folgende Steuervergünstigungen bzw. Pauschalierungen:

  • steuerfreie (private) Nutzung von Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten[2]
  • unentgeltlicher oder verbilligter Erwerb von Vermögensbeteiligungen[3]
  • steuerfreie Beiträge an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds[4]
  • Gestellung von Dienstwagen[5]
  • Sachbezüge unter Ausnutzung des sog. Rabattfreibetrags.[6]

     
    Hinweis

    Umwandlung in Sachbezüge unter Ausnutzung des Rabattfreibetrags

    Bei einer Umwandlung von Bar- in Sachlohn zur Ausnutzung des Rabattfreibetrags[7] ist bei Gutscheinen und Geldkarten zu beachten, dass sie nur dann Sachbezüge darstellen, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.[8]

  • Pauschalierung von unentgeltlich oder verbilligt abgegebenen arbeitstäglichen Mahlzeiten[9] und
  • pauschal zu besteuernde Beiträge zu Direktversicherungen oder Pensionskassen, sofern die Voraussetzung für eine Pauschalierung gegeben ist.[10]

3 Barlohnumwandlung in Vergütungsbestandteile mit Zusätzlichkeitserfordernis

Eine Barlohnumwandlung in Vergütungsbestandteile, für die gesetzlich ein Zusätzlichkeitserfordernis besteht, ist steuerlich nicht anzuerkennen.[1]

Mit einem solchen Zusätzlichkeitserfordernis sind folgende Vergünstigungen bzw. Pauschalierungen u. a. verbunden:

  • Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr ("steuerfreies Jobticket"),[2]
  • Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung[3]
  • Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das nicht als Kraftfahrzeug eingestuft...

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