Zusammenfassung

 
Begriff

Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen mit einem der Versorgungszwecke Alter, Tod oder Invalidität als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer insgesamt erbrachte Arbeitsleistung zusagt. Entscheidend sind der Bezug der Versorgungszusage zum Arbeitsverhältnis und die spezifische Zweckbindung. Zum Aufbau der betrieblichen Altersversorgung stehen die 5 Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Direkt-/Pensionszusage und Unterstützungskasse zur Verfügung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die zentralen gesetzlichen Regelungen (insb. die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden, die Insolvenzsicherung und die Anpassungspflicht des Arbeitgebers) finden sich im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz sind seit dem 1.1.2018 grundlegende Neuerungen zu beachten. Die Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG geregelt. Aufgrund des Alters- und z. T. des Geschlechtsbezugs der betrieblichen Altersversorgung spielt das AGG eine wichtige Rolle.

Lohnsteuer: Der Zufluss von Arbeitslohn ist bei Zuwendungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und für Direktversicherungen in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG geregelt. Der steuerfreie Aufbau der betrieblichen Altersversorgung erfolgt nach § 3 Nrn. 56, 63, 63a und § 100 Abs. 6 EStG. Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung für Beiträge an Direktversicherungen und Pensionskassen ergibt sich aus § 40b EStG. Der staatliche Zuschuss für den Arbeitgeber (BAV-Förderbetrag) bei Aufbau betrieblicher Altersversorgung für Geringverdiener über eine kapitalgedeckte Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder als Direktversicherung ist in § 100 EStG geregelt. Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen sind nach § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der ehemaligen Arbeitnehmer zu erfassen. In den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direkt-/Pensionszusage unterliegen die Leistungen als Versorgungsbezüge dem Lohnsteuerabzug nach § 19 Abs. 2 EStG. Ausführlich erläutert wird die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung mit BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 – S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, geändert durch das BMF-Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 - S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333.

Sozialversicherung: Steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder für Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Sätze 1 und 2 EStG sowie § 100 Abs. 6 Satz 1 EStG sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV sozialversicherungsrechtlich bis zur Höhe von 4 % der jährlichen BBG in der allgemeinen Rentenversicherung nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Diese Höchstgrenze gilt einschließlich der Zuwendungen aus einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG und den verpflichtenden Arbeitgeberzuschüssen bei einer Entgeltumwandlung. In den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direkt-/Pensionszusage erfolgt die beitragsrechtliche Beurteilung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV mit dem gleichen Freibetrag.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Direktversicherung, kapitalgedeckte Pensionskasse
Beiträge
* Ggf. Kürzung des Freibetrags um pauschalierte Beiträge.
** Ohne Kürzung um pauschalierte Beiträge.
frei
(bis 7.248 EUR* + ggf. 960 EUR/Jahr)
frei**
(bis 3.624 EUR/Jahr)
Beiträge bis 1.752 EUR/Jahr mit 20 %
* Sofern zusätzlich zum Lohn/Gehalt gezahlt oder aus Einmalzahlung finanziert.
pauschal frei*
Umlagefinanzierte Pensionskasse
Laufende Zuwendungen (auch Einmalbezüge) bis 2.718 EUR/Jahr
* Bis 100 EUR/Monat abzüglich Hinzurechnungsbetrag.
frei frei*
Laufende Zuwendungen (auch Einmalbezüge) bis 1.752 EUR/Jahr mit 20 %
* Bis 100 EUR/Monat abzüglich Hinzurechnungsbetrag.
pauschal frei*
Sonderzahlungen: Pflichtpauschalierung in unbegrenzter Höhe mit 15 %
* Bis 100 EUR/Monat abzüglich Hinzurechnungsbetrag.
pauschal frei*
Pensionsfonds
Beiträge
* Ggf. Kürzung des Freibetrags um pauschalierte Beiträge zu Direktversicherungen und kapitalgedeckten Pensionskassen.
** Ohne Kürzung um pauschalierte Beiträge.
frei
(bis 7.248 EUR* + ggf. 960 EUR/Jahr)
frei**
(bis 3.624 EUR/Jahr)
Direkt-/Pensionszusage, Unterstützungskasse
Ansparphase
* AG-Finanzierung unbegrenzt sv-frei; bei Entgeltumwandlung bis 3.384 EUR/Jahr.
frei frei*
 

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