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Praxis-Beispiele: Betriebliche Altersversorgung / 6 Kapitalwahlrecht, kurzfristige Ausübung

Michael Schulz, Marcus Spahn
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Sachverhalt

Ein Mitarbeiter hat ab 1.1.2026 wegen Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf Auszahlung seiner steuerfrei angesparten betrieblichen Altersvorsorge. Da der Versicherungsvertrag zwar die Rentenauszahlung vorsieht, dem Arbeitnehmer aber ein Kapitalwahlrecht einräumt, hat sich der Arbeitnehmer im März 2025 für die Auszahlung des gesamten Kapitals als Einmalbetrag entschieden. Demzufolge zahlt die Pensionskasse zum 1.1.2026 den gesamten Kapitalbetrag von 100.000 EUR an den Arbeitnehmer aus.

Welche Auswirkungen hat die kurzfristige Ausübung des Kapitalwahlrechts auf die Entgeltabrechnung und Auszahlung?

Ergebnis

Da sich der Arbeitnehmer erst im letzten Jahr vor der Auszahlungsphase seiner betrieblichen Altersvorsorge für die Kapitalauszahlung entscheidet, hat dieses Ausüben des Kapitalwahlrechts keine Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung.

Entgeltabrechnung

Der Arbeitgeber kann die Beiträge, die bis zum Dezember 2025 in die Pensionskasse eingezahlt werden müssen, in vollem Umfang steuerfrei belassen. Die Auswirkungen des Kapitalwahlrechts hat also keine Auswirkung auf die Entgeltabrechnung des Arbeitgebers.

Auszahlung

Die Auszahlung des Kapitals von 100.000 EUR am 1.1.2026 ist in voller Höhe steuerpflichtig. Die Pensionskasse muss vom Auszahlungsbetrag die Lohnsteuer entsprechend der Steuerklasse des Arbeitnehmers einbehalten. Der Arbeitnehmer muss je nach individuellem Steuersatz im Jahr 2026, mit einer Steuerbelastung von über 40 % rechnen.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

In der Kranken- und Pflegeversicherung werden die Auszahlungen bei gesetzlich krankenversicherten Personen als Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Für versicherungspflichtige Personen gilt eine monatliche Freigrenze (2026: 197,75 EUR); ggf. unter Berücksichtigung weiterer Versorgungsbezüge....

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