Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hat ein Gehalt von 3.500 EUR, Steuerklasse IV, kinderlos, keine Kirchensteuer, 2,7 % KV-Zusatzbeitrag. Ab Januar 2026 wurde eine Entgeltumwandlung von 250 EUR in eine Direktversicherung vereinbart.
Wie ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zu berechnen?
Ergebnis:
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Direktversicherung weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung in mindestens gleicher Höhe SV-Beiträge einspart.
Die Direktversicherungsbeiträge sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei und bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei. Der steuerfreie jährliche Höchstbetrag 2026 liegt damit bei 8.112 EUR (8 % von 101.400 EUR) – monatlich 676 EUR, beitragsfrei bleiben höchstens 4.056 EUR (4 % von 101.400 EUR) – monatlich 338 EUR.
| Arbeitgeberersparnis |
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| Beiträge bei |
3.500,00 EUR |
3.250,00 EUR |
| Krankenversicherung (7,3 % + 1,35 %) |
302,75 EUR |
281,13 EUR |
| Rentenversicherung (9,3 %) |
325,50 EUR |
302,25 EUR |
| Arbeitslosenversicherung (1,3 %) |
45,50 EUR |
42,25 EUR |
| Pflegeversicherung (1,8 %) |
63,00 EUR |
58,50 EUR |
| Beiträge gesamt |
736,75 EUR |
684,13 EUR |
| Arbeitgeberersparnis (21,05 % von 250 EUR) |
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52,62 EUR |
Er muss sich zudem mit dem Arbeitnehmer und dem Versicherungsunternehmen verständigen, ob der Zuschuss zusätzlich zu den 250 EUR gezahlt wird, entweder in den bestehenden oder in einen neuen Versicherungsvertrag oder ob der Zuschuss aus den 250 EUR herausgerechnet wird (Insich-Berechnung).
Variante 1
Der Versicherungsbetrag erhöht sich um den Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 250 EUR x 15 % = 37,50 EUR. Der gesamte Beitrag an die Direktversicherung beträgt 250 EUR + 37,50 EUR = 287,50 EUR. Dies...