Die Steuerbefreiung ist für Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen verpflichtend anzuwenden. Lediglich Beiträge, die das steuerfreie Volumen von 2.538 EUR übersteigen, können durch den Arbeitgeber bis zu 1.752 EUR nach § 40b EStG in der geltenden Fassung mit 20 % pauschal versteuert werden.[1] Anders als bei der Pauschalierung der Lohnsteuer bei Direktversicherungen und kapitalgedeckten Pensionskassen, ist für die Pauschalierung bei umlagefinanzierten Pensionskassen nicht Voraussetzung, dass bereits vor dem 1.1.2018 ein pauschalierter Beitrag entrichtet wurde.
Zuerst Steuerbefreiung, dann Pauschalierung
Ein Arbeitnehmer arbeitet im öffentlichen Dienst. Für ihn wird erstmals in 2022 eine betriebliche Altersversorgung in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) durchgeführt.
Ergebnis: Die VBL ist eine weitgehend umlagefinanzierte Pensionskasse. Die nicht kapitalgedeckten Zuwendungen sind vorrangig bis zu maximal 2.538 EUR steuerfrei. Der übersteigende Betrag kann bis zu 1.752 EUR mit 20 % pauschaliert werden, auch wenn für den Arbeitnehmer noch nie ein Beitrag zur Zukunftssicherung pauschal versteuert wurde.
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