Barlohnumwandlungen in Vergütungsbestandteile für die kein gesetzliches Zusätzlichkeitserfordernis[1] besteht sind grundsätzlich zulässig. Hierzu gehören u. a. folgende Steuervergünstigungen bzw. Pauschalierungen:

  • steuerfreie (private) Nutzung von Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten[2]
  • unentgeltlicher oder verbilligter Erwerb von Vermögensbeteiligungen[3]
  • steuerfreie Beiträge an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds[4]
  • Gestellung von Dienstwagen[5]
  • Sachbezüge unter Ausnutzung des sog. Rabattfreibetrags.[6]

     
    Hinweis

    Umwandlung in Sachbezüge unter Ausnutzung des Rabattfreibetrags

    Bei einer Umwandlung von Bar- in Sachlohn zur Ausnutzung des Rabattfreibetrags[7] ist bei Gutscheinen und Geldkarten zu beachten, dass sie nur dann Sachbezüge darstellen, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.[8]

  • Pauschalierung von unentgeltlich oder verbilligt abgegebenen arbeitstäglichen Mahlzeiten[9] und
  • pauschal zu besteuernde Beiträge zu Direktversicherungen oder Pensionskassen, sofern die Voraussetzung für eine Pauschalierung gegeben ist.[10]

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