
Zusammenfassung
Darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen kostenlos oder verbilligt auch für Privatfahrten bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist der darin liegende Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der geldwerte Vorteil kann nach der sog. 1-%-Regelung (pauschale Nutzungswertermittlung) oder nach der Fahrtenbuchmethode (individuelle Nutzungswertermittlung) berechnet werden.
Die Ausführungen dieses Stichworts beschränken sich auf die allgemeinen, übergreifenden lohnsteuerlichen Regelungen der Dienstwagenüberlassung. Detaillierte Regelungen, z.B. zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstwagens und zur Elektromobilität finden Sie in den Lexikonstichwörtern "Dienstwagen, 1-%-Regelung" bzw. "Dienstwagen, Fahrtenbuch" oder im ausführlichen Fachbeitrag "Dienstwagen in der Entgeltabrechnung".
Arbeitsrecht: Bei der Ausgestaltung der Dienstwagenüberlassung im Falle einer erlaubten Privatnutzung, also hinsichtlich des "Wie"der Nutzung, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht i. S. d. § 78 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Lohnsteuer: Einzelheiten zur Erfassung und Bewertung des geldwerten Vorteils durch einen Dienstwagen regeln § 8 Abs. 2 EStG sowie R 8.1 Abs. 9, 10 LStR, H 8.1 (9–10) LStH. Die 1-%-Regelung ist gesetzlich geregelt in § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, die Fahrtenbuchmethode in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG. Die Finanzverwaltung hat in R 8.1 Abs. 9 LStR zur Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer ausführlich Stellung genommen. Ergänzende Ausführungen zum Wechsel der Bewertungsmethode, zur Anwendung bei Überlassung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge sowie zur lohnsteuerlichen Behandlung von Nutzungsverboten enthält das BMF-Schreiben v. 4.4.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592.
Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. In § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV ist geregelt, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Die Überlassung eines Firmenwagens stellt einen sonstigen Sachbezug dar, der nach § 3 SvEV zu beurteilen ist.
Arbeitsrecht
1 Grundlagen
1.1 Rein dienstliche oder auch erlaubte private Nutzung?
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen ausschließlich zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung, handelt es sich um ein bloßes Arbeitsmittel und kann vom Arbeitgeber grundsätzlich jederzeit herausverlangt werden. Es besteht dann kein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug oder eine bestimmte Fahrzeugkategorie. Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ist dagegen Lohnbestandteil und Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung.[1] Die private Nutzung bedarf einer Anspruchsgrundlage, z. B. einer vertraglichen Regelung, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sind die in Geld geleistete Nettovergütung und der Sachbezug aus der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung in ihrer Summe nach § 850c Abs. 1, § 850e Nr. 3 ZPO unpfändbar, verstößt eine Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitseinkommen gegen das Verbotsgesetz des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.[2]
1.2 Vereinbarung zur Dienstwagenüberlassung
Anspruchsgrundlage für die Überlassung ist in aller Regel eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Möglich ist die Überlassung eines ganz bestimmten Fahrzeugs, eines Fahrzeugs aus einer bestimmten Fahrzeugklasse (Mittelklasse/Oberklasse) oder der Zugriff auf ein Fahrzeug aus einem Fahrzeugpool. Sinnvoll ist zudem die Festlegung einer betragsmäßigen Obergrenze für den Neupreis des Fahrzeugs. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, die Auswahl und Anschaffung selbst zu bestimmen oder vorzunehmen. Es empfiehlt sich dabei in jedem Fall, entweder im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung ("Dienstwagenvertrag") die Kraftfahrzeugüberlassung sowie die Modalitäten einer Rückgabe zu regeln.
Mit Abzug und Abführung von Lohnsteuer erfüllt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seine Vergütungspflicht. Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand, einer Aufrechnung bedarf es nicht.[1] Ab dem 1.1.2019 kann der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigke...
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