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Rabatt

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Zusammenfassung

 
Begriff

Rabatte, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen einräumt, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Als Bemessungsgrundlage für den Vorteil der kostenlosen oder verbilligten Überlassung ist zunächst der Wert des Bezugs zu ermitteln. Erhält ein Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Waren oder Dienstleistungen, die der Betrieb auch Fremden anbietet, liegt begrifflich Belegschaftsrabatt vor.

Die Bewertung solcher Mitarbeitervorteile gliedert sich in 2 Teile:

  • Bei der kostenlosen oder verbilligten Abgabe von Waren oder Dienstleistungen an Mitarbeiter ist der Wert des Sachbezugs mit dem um 4 % geminderten Endpreis anzusetzen (Bewertungsabschlag), zu dem der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern anbietet.
  • Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer einen Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Kalenderjahr. Liegen die Voraussetzungen für den "großen Rabattfreibetrag" nicht vor, ist die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze (kleiner Rabattfreibetrag) zu prüfen.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Maßgebende Vorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils durch einen Rabatt des Arbeitgebers sind § 8 EStG sowie R 8.1 LStR (kleiner Rabattfreibetrag), R 8.2 LStR (großer Rabattfreibetrag) und H 8.1, H 8.2 LStH. Ergänzende Regelungen enthält das BMF-Schreiben v. 16.5.2013, IV C 5 - S 2334/07/0011, BStBl 2013 I S. 729, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 11.2.2021, IV C 5 – S 2334/19/10024 : 003, sowie zur Rabattgewährung durch Dritte das BMF-Schreiben v. 20.1.2015, IV C 5 - S 2360/12/10002, BStBl 2015 I S. 143.

Sozialversicherung: Beitragspflichtig sind grundsätzlich nur die lohnsteuerpflichtigen Rabattvorteile (§ 14 SGB IV, § 1 Abs. 1 SvEV). Bei pauschal versteuerten Rabatten kann sich Beitr...

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