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Bewertung von Sachbezügen, Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG

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BMF, Schreiben v. 16.5.2013, IV C 5 - S 2334/07/0011, BStBl I 2013, 729

Anwendung der Urteile des BFH vom 26.7.2012, VI R 30/09 (BStBl 2012 II Seite …) und VI R 27/11 (BStBl 2012 II Seite …)

Zu den Urteilen des BFH vom 26.7.2012, VI R 30/09 (BStBl 2012 II Seite …) und VI R 27/11 (BStBl 2012 II Seite …) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Die Urteile sind über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus entsprechend den nachfolgenden Regelungen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 28.3.2007 (BStBl 2007 I S. 464) wird aufgehoben.

1. Grundsätze der BFH-Rechtsprechung

1

Der BFH bestätigt in seinen Urteilen vom 26.7.2012, VI R 30/09 und VI R 27/11 die in seiner Entscheidung vom 5.9.2006, VI R 41/02 (BStBl 2007 II S. 309) vertretene Rechtsauffassung, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil wahlweise nach § 8 Absatz 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach § 8 Absatz 3 EStG bewerten lassen kann.

2

Nach Auffassung des BFH ist bei Anwendung des § 8 Absatz 2 EStG Vergleichspreis grundsätzlich der „günstigste Preis am Markt”. Endpreis i.S. des § 8 Absatz 3 EStG ist nach Auffassung des BFH der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch Rabatte (Änderung der Rechtsprechung).

2. Zeitliche Anwendung der BFH-Rechtsprechung

3

Die BFH-Rechtsprechung ist sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Veranlagungsverfahren in allen offenen Fällen anwendbar (vgl. aber Rdnr. 5 und Rdnr. 11).

3. Materielle Anwendung der BFH-Rechtsprechung

3.1. Endpreis i.S. des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG

4

Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen...

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