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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2026 / H 8.1 Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG)

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(1-4)

Aktienoptionen

>H 38.2

>H 9.1

Arbeitgeberdarlehen

>BMF vom 19.05.2015 (BStBl I S. 484)

Anhang 24 IX

Ausländische Währung

Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG findet auf sie keine Anwendung (>BFH vom 27.10.2004 – VI R 29/02, BStBl II 2005 S. 135 und BFH vom 11.11.2010 – VI R 21/09, BStBl II 2011 S. 383, BFH vom 11.11.2010 – VI R 27/09, BStBl II 2011 S. 386 und BFH vom 11.11.2010 – VI R 41/10, BStBl II 2011 S. 389). Umrechnungsmaßstab ist - soweit vorhanden - der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen, denen die im BStBl I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse entsprechen (>BFH vom 03.12.2009 – VI R 4/08, BStBl II 2010 S. 698).

Deutschland-Ticket

Beispiel:

Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn das Deutschland-Ticket zur Verfügung und erhält aufgrund seiner Zuzahlung von mindestens 25 % des Kaufpreises vom Verkehrsunternehmen auf den Preis einen Nachlass von 5 %.

Preis für das Deutschland-Ticket 63,00 €
Nachlass für den Arbeitgeber von 5 % (kein Arbeitslohn) 3,15 €
vom Arbeitgeber zu zahlender Kaufpreis 59,85 €
davon 96 % (R 8.1 Abs. 2 Satz 3) 57,46 €
a) verbilligte Überlassung:  
  Wert des Deutschland-Tickets 57,46 €
  ./. Zahlung des Arbeitnehmers (z. B. 70 % von 63 €) 44,10 €
  steuerfreier geldwerter Vorteil monatlich 13,36 €
b) unentgeltliche Überlassung:  
  Wert des Deutschland-Tickets 57,46 €
  ./. Zahlung des Arbeitnehmers (keine) 0,00 €
  steuerfreier geldwerter Vorteil monatlich 57,46 €

Der monatlich st...

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