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Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG

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BMF, Schreiben vom 11.2.2021, IV C 5 - S 2334/19/10024 :003 (DOK 2021/0103951), BStBl I 2021, 311

Anwendung des BFH-Urteils vom 7. Juli 2020 – VI R 14/18 – (BStBl 2021 II S. …), Ergänzung des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2013 (BStBl 2013 I S. 729)

Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt I/2021 zu TOP 2

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit Urteil vom 7. Juli 2020 – VI R 14/18 – (a. a. O.) u.a. entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 16. Mai 2013 (a. a. O.) zum Verhältnis von § 8 Absatz 2 und Absatz 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen daher wie folgt geändert:

Nach Rdnr. 4 wird folgende Rdnr. 4a eingefügt:

4a Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden (BFH-Urteil vom 7. Juli 2020 – VI R 14/18 –, BStBl 2021 II Seite …). R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden.

Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 Satz 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 311

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