Sachverhalt
Ein Arbeitgeber überlässt seinem 30-jährigen Arbeitnehmer ab dem 1.7.2026 ein E-Bike sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Das E-Bike ist verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen. Die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers des Fahrrads beträgt 3.549 EUR. Der Arbeitgeber kann das Fahrrad für eine monatliche Leasingrate von 70 EUR leasen. Der Arbeitnehmer verzichtet unter Änderung seines Arbeitsvertrags auf 70 EUR seines Monatsgehalts von 4.000 EUR. Der Arbeitgeber übernimmt alle übrigen Kosten für das Pedelec wie Versicherungen usw.
Der Arbeitnehmer ist ledig und konfessionslos. Sein individueller Krankenkassen-Zusatzbeitrag beläuft sich auf 2,5 %.
Welchen geldwerten Vorteil muss der Arbeitnehmer monatlich versteuern und wie hoch ist die Netto-Ersparnis bei der Lohnsteuer und den Sozialabgaben durch die Entgeltumwandlung?
Ergebnis
Die Überlassung des E-Bikes führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Eine Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht, weil das E-Bike nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des E-Bikes (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) beläuft sich auf 1 % eines auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels der UVP:
| UVP |
3.549,00 EUR |
| Davon 1/4 |
887,25 EUR |
| Betrag auf volle 100 EUR abgerundet |
800,00 EUR |
| Geldwerter Vorteil (1 %) |
8,00 EUR |
Die Lohnabrechnung für den Juli 2026 stellt sich wie folgt dar:
| Lohnabrechnung Juli 2026 |
Ohne Entgeltumwandlung |
Mit Entgeltumwandlung |
| Bruttoarbeitslohn |
4.000,00 EUR |
4.000,00 EUR |
| Gehaltsumwandlung |
|
- 70,00 EUR |
| Geldwerter Vorteil |
|
+ 8,00 EUR |
| Steuer- und SV-Brutto |
4.000,00 EUR |
3.938,00 EUR |
| Lo... |