Sachverhalt

Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer ein E-Bike mit UVP von 4.899,90 EUR sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der Arbeitnehmer nutzt das Fahrrad auch für seine beruflichen Auswärtstätigkeiten. Das Elektrofahrrad ist verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen. Der Arbeitgeber kann das Fahrrad für eine monatliche Leasingrate von 70 EUR leasen. Der Arbeitnehmer verzichtet unter Änderung seines Arbeitsvertrags auf 70 EUR seines Monatsgehalts von 4.000 EUR.

Ergebnis

Benutzt der Arbeitnehmer sein verkehrsrechtlich als Fahrrad geltendes Rad für berufliche Auswärtstätigkeiten, kann ihm der Arbeitgeber als Reisekosten lediglich die tatsächlichen Aufwendungen steuerfrei ersetzen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten i. H. v. 5 EUR pro Monat steuerfrei ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer für Dienstreisen mindestens 2 Mal im Monat ein Fahrrad benutzt. Die 2-malige Nutzung eines Fahrrads innerhalb eines Monats bezieht sich auf zurückgelegte Einzelstrecken und nicht auf die Zahl der Dienstreisen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Arbeitgeber durch eine entsprechende Arbeitnehmererklärung zu belegen und zum Lohnkonto zu nehmen.[1]

Hinweis

Handelt es sich bei dem Fahrrad verkehrsrechtlich um ein Kfz, kann ein steuerfreier Werbungskostenersatz i. H. v. 0,20 EUR je Kilometer arbeitgeberseits erfolgen.

[1] § 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 2 EStG i. V. m. § 5 Abs. 3 BRKG i. V. m. Tz. 5.3 BRKGVwV.

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