Sachverhalt
Der Arbeitgeber hat mit der Leasing GmbH (Provider) einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Aufgrund dessen wurden die Leasingkonditionen, die Anzahl der Leasingräder pro Mitarbeiter, der Preisrahmen für die Mitarbeiter und die Möglichkeit, dass die Mitarbeiter ihr Elektrofahrrad bei Beendigung der Überlassung zu einem Restwert von 10 % des ursprünglichen Kaufpreises erwerben können, festgelegt. Der Arbeitgeber schließt mit dem Provider Einzelleasingverträge für geleaste Diensträder ab und überlässt diese während der Leasingzeit von 36 Monaten an seine Mitarbeiter. Der Provider bleibt wirtschaftlicher Eigentümer der Fahrräder. In Abänderung des Arbeitsvertrags vereinbart der Arbeitgeber mit den betroffenen Mitarbeitern, dass für die Dauer der Überlassung der Barlohn in Höhe der Leasingraten umgewandelt wird.
Ein Arbeitnehmer hat sich bei einem Fahrradhändler aus dessen Sortiment ein Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist, ausgesucht. In der Folge hat der Provider dann das Fahrrad beim Händler erworben. Die UVP des Fahrradherstellers beträgt 3.200 EUR. Am Ende der Leasingzeit zum 1.6. erwirbt der Arbeitnehmer das Elektrofahrrad zum Preis von 320 EUR. Das Fahrrad hat zu diesem Zeitpunkt noch einen Marktwert von 1.500 EUR. Wie ist der Verkauf des Fahrrads an den Arbeitnehmer steuer- und beitragsrechtlich zu beurteilen?
Lösung
Der Arbeitnehmer erwirbt das Fahrrad zu einem geringeren Preis als dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort. Dieser Unterschiedsbetrag ist als Arbeitslohn von dritter Seite steuer- und beitragsrechtlich zu erfassen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es nicht zu beanstanden, wenn der "übliche Endpreis" i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrads aus Vereinfachungsgründen ...