Sachverhalt

Einem Arbeitnehmer wird ab dem 1.1.2024 neben einem vollelektronischen Dienstwagen auch ein Elektrofahrrad, welches verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist, zur privaten Nutzung sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung 10 km) überlassen. Der Arbeitnehmer nutzt für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überwiegend das Dienstrad. Lediglich an wenigen regnerischen Tagen nutzt er den Dienstwagen für diese Fahrten. Die UVP des Fahrradherstellers beträgt 3.500 EUR. Für den Dienstwagen beträgt der Bruttolistenpreis 35.000 EUR. Der Arbeitgeber kann das Fahrrad für eine monatliche Leasingrate von 70 EUR und den Pkw für eine monatliche Rate von 350 EUR leasen. Der Arbeitnehmer verzichtet unter Änderung seines Arbeitsvertrags auf 420 EUR seines Monatsgehalts von 5.000 EUR. Der kinderlose Arbeitnehmer ist verheiratet (Steuerklasse III) und gehört keiner Religionsgemeinschaft an. Der individuelle Krankenkassen-Zusatzbeitrag beläuft sich auf 1,6 %. Für den Dienstwagen wird kein Fahrtenbuch geführt.

Wie hoch ist der monatliche geldwerte Vorteil und welche Steuerabzüge und Sozialversicherungsbeiträge fallen an?

Ergebnis

Die Überlassung des Dienstrads führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Eine Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht, da die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Die Bewertung des geldwerten Vorteils erfolgt nach dem Durchschnittswert. Dieser beträgt 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels der UVP.

Ein weiterer geldwerter Vorteil ergibt sich aus der Überlassung des Dienstwagens. Dieser Vorteil ist anhand der Listenpreismethode zu ermitteln. Hieraus folgt, dass sowohl für das Dienstrad als auch den Dienstwagen ein geldwerter Vorteil für die Privatfahrten zu besteuern ist.

Hinsichtlich der Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte ist zu beachten, dass ein geldwerter Vorteil nur für das Fahrzeug (Dienstwagen/Dienstrad) anzusetzen ist, welches überwiegend für diese Fahrten genutzt wird. Im gegebenen Fall ist das das Elektrofahrrad. Für den Dienstwagen ist insoweit kein geldwerter Vorteil anzusetzen.

Der geldwerte Vorteil ab Juli 2024 ermittelt sich wie folgt:

 
Private Nutzung des Dienstrads (3.500 EUR x 0,25= 875 EUR) abgerundet auf volle 100 EUR = 800 EUR x 1 % 8,00 EUR
Zzgl. Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte mit dem Fahrrad ( 3.500 EUR x 0,25= 875 EUR) abgerundet auf volle 100 EUR = 800 EUR x 0,03 % + 0,24 EUR
Zzgl. Private Nutzung des E-Dienstwagens (35.000 EUR x 0,25= 8.750 EUR) abgerundet auf volle 100 EUR= 8 000 EUR x 1 % + 80,00 EUR
= Steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil insgesamt 88,24 EUR

Die Lohnabrechnung für Januar 2024 stellt sich wie folgt dar:

 
Bruttoarbeitslohn 5.000,00 EUR
Gehaltsumwandlung - 420,00 EUR
Geldwerter Vorteil + 88,24 EUR
= Steuer- und SV-Brutto 4.668,24 EUR
Lohnsteuer (Stkl. III, keine Kinder) - 375,33 EUR
Krankenversicherung - 378,183 EUR
Pflegeversicherung - 107,37 EUR
Rentenversicherung - 434,15 EUR
Arbeitslosenversicherung - 60,69 EUR
Nettolohn 3.312,57 EUR
Geldwerte Vorteile für Dienstwagen und Dienstrad - 88,24 EUR
Auszahlungsbetrag 3.224,33 EUR

Hinweis

Würde das Elektrofahrrad zusätzlich zum ohne geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überlassen, wäre der hieraus resultierende geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Steuerfreistellung umfasst die geldwerten Vorteile aus allen denkbaren Fahrten mit dem Elektrofahrrad. Im Hinblick auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist dabei aber zu beachten, dass im Beispielsfall überwiegend das Fahrrad für diese Fahrten genutzt wird. In der Folge wäre m. E. grundsätzlich nur hierfür und nicht für die vergleichbaren Fahrten mit dem Dienstwagen ein geldwerter Vorteil anzusetzen.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge