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§ 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau

Dr. Matthias Miller
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Rz. 28

Fällt ein Kaufmann i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB später auf ein kleingewerbliches Niveau zurück, war zuvor aber nicht im Handelsregister eingetragen, so entfällt ohne weiteres seine Kaufmannseigenschaft.[69] Zu differenzieren ist, wenn der Kaufmann aufgrund der Anmeldung seiner Firma nach §§ 29, 1 Abs. 2 HGB im Handelsregister eingetragen ist. Er kann entweder das Erlöschen seiner Firma anmelden (a)) oder seine Eintragung bestehen lassen (b)).

[69] Oetker/Körber, HGB, § 2 Rn 22.

a) Erlöschen der Firma

 

Rz. 29

Sofern der Kaufmann im Handelsregister auf Grundlage seiner Eintragungspflicht nach §§ 29, 1 HGB eingetragen war, kann er das Erlöschen der Firma zum Handelsregister anmelden, wenn er auf das kleingewerbliche Niveau zurückgefallen ist. Mit der Löschung verliert er seine Kaufmannseigenschaft (§ 2 Satz 3 HGB analog).

 

Rz. 30

Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen

 

Muster 1.3: Handelsregisteranmeldung des Erlöschens der Firma (Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau)

UR-Nr. _________________________/20_________________________

Amtsgericht _________________________

– Handelsregister –

Zum Handelsregister des Amtsgerichts _________________________, HR A _________________________

_________________________“ mit dem Sitz in _________________________

Ich melde zur Eintragung in das Handelsregister an:

Die Firma ist erloschen.

Der Geschäftsbetrieb erfordert nach Art und Umfang keine kaufmännische Einrichtung mehr.

_________________________, den _________________________

(Anm.: Beglaubigungsvermerk wie Rdn 25)

 

Hinweis

Gem. § 35 HRV kann auf Antrag des Inhabers des Gewerbebetriebes der Grund der Löschung (Nichterfordernis eines nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes) in der Bekanntmachung angegeben werden.

Kosten: Es gilt für die Notar- und Gerichtskosten das unter ...

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