Rz. 421

Der klagende Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherer machte im Wege des Direktanspruchs gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) nach einem Brandereignis geltend.

 

Rz. 422

Die Klägerin ist der Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherer der Firma L. H., die eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt betreibt. Am 12.12.2014 wurde ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw zum Austausch der Hinterreifen und zur TÜV-Untersuchung zur Firma L. H. gebracht. Die Hinterreifen wurden noch am 12.12.2014 ausgetauscht. Die TÜV-Untersuchung war für den nächsten Tag geplant. Der Lkw wurde hierzu im Werkstattgebäude der Firma L. H. über Nacht abgestellt. In der Nacht vom 12. auf den 13.12.2014 entstand ein Brand an dem Lkw, der zu Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden bei der Firma L. H. führte.

 

Rz. 423

Die Klägerin begehrte – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin für sämtliche Schäden ihrer Versicherungsnehmerin aufgrund des streitgegenständlichen Brandereignisses, soweit ein Anspruchsübergang auf die Klägerin erfolgt ist (§ 86 Abs. 1 VVG).

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