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Straßenverkehrsgesetz / § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs [Bis 16.07.2020: oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ] [1]ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

 

(3) 1Benutzt jemand das Kraftfahrzeug[2] [Bis 16.07.2020: Fahrzeug] ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs[3] [Bis 16.07.2020: Fahrzeugs] durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug[4] [Bis 16.07.2020: Fahrzeug] vom Halter überlassen worden ist. [Bis 16.07.2020: 3Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.] [5]

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr. Anzuwenden bis 16.07.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr. Anzuwenden ab 17.07.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr. Anzuwenden ab 17.07.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr. Anzuwenden ab 17.07.2020.
[5] Aufgehoben durch Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr. Anzuwenden bis 16.07.2020.

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