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§ 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 5

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts ist in § 50 FamFG geregelt.[8]

Weitere Zuständigkeitsregelungen für besondere Verfahren finden sich in § 98 ff. FamFG (internationale Zuständigkeit)[9] und § 122 FamFG (Scheidungssachen und Verbund). Für den zu stellenden Antrag ist demnach das Gericht zuständig, welches für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre. Dies betrifft also die Fälle, in denen ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist. Existiert bereits ein Hauptsacheverfahren, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Gericht einzureichen, bei welchem das Hauptsacheverfahren anhängig ist. Befindet sich die Sache bereits beim Beschwerdegericht, ist für den dann gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Beschwerdegericht zuständig. Wechselt ein Kind nach Anhängigkeit der Hauptsache den Wohnsitz und wird dann ein einstweiliges Anordnungsverfahren zum Unterhalt anhängig gemacht, stehen sich die Zuständigkeitsvorschriften nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG und § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gegenüber mit der Folge, dass aus letzterer Vorschrift auch der Vorrang gegenüber § 50 FamFG abgeleitet wird und folglich die Verfahren an unterschiedlichen Gerichten geführt werden müssen.[10] § 4 FamFG greift nicht, weil diese Vorschrift für Familienstreitverfahren nicht gilt.[11]

 

Rz. 6

Bei besonderer Eilbedürftigkeit gewährt das Gesetz in § 50 Abs. 2 S. 1 FamFG einen weiteren Gerichtsstand: "in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden benannt wird oder sich die Person oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anordnung bezieht".[12] Dies entspricht in Teilbereichen der besonderen Zuständigkeitsregelung im einstweiligen Verfügungsverfahren (§ 942 Abs. 1 ZPO – "belegene Sache") ...

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