Steuerberater hat Kenntnis von "Strohmann-Geschäften" des Mandanten
Der Steuerberater hat im Rahmen des Mandatsverhältnisses unter allgemeinen Fürsorgegesichtspunkten seinen Mandanten auf folgendes hinzuweisen, wenn er davon Kenntnis erlangt.
Gewerbeuntersagung wegen Strohmannverhältnis
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO kann in den sog. Strohmannverhältnissen sowohl gegen den Strohmann als auch gegen den hinter ihm Stehenden eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden. Ein Strohmann ist jemand, der zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, während das infrage stehende Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben wird, nämlich von dem, der z. B. nicht die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Die eine Person gibt nur ihren Namen für den Gewerbebetrieb her und dient dem wahren Gewerbetreibenden als "Aushängeschild". Ein Strohmannverhältnis ist anzunehmen, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehung erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt. Die Gewerbeuntersagung führt aber nicht zur Unwirksamkeit etwaiger Verträge, die im Zusammenhang mit dem Gewerbe geschlossen worden sind. Im Ernstfall hat der Mandant Aufwendungen und keine Einnahmeerzielungsmöglichkeit.
Die Stellung als formeller Geschäftsführer, mit der von Gesetzes wegen stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten bestehen, reicht für eine Verantwortlichkeit gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies gilt auch dann, wenn er – als "Strohmann" – rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen hat un...