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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 47 Abstimmung / X. Beschlussfeststellung – Beschlussfeststellungsklage

Angela Bartl
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Rz. 60

Die Beschlussfeststellung ist die förmliche Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter (OLG München GmbHR 1996, 231). Ihr stehen gleich die Dokumentation des Beschlusses nach § 48 Abs. 3 (BayObLG GmbHR 2001, 72). Zur Beschlussfeststellung vgl. näher § 48 Rz. 12 ff. Eine Beschlussfeststellung durch notarielle Beurkundung ist zwar von Gesetzes wegen nicht vorgesehen, einem Gesellschafter wird man ein solches Recht zugestehen müssen, wenn er die Kosten übernimmt (vgl. Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 48 Rz. 38). Ein von einem Notar beurkundeter Gesellschafterbeschluss steht einem vom Versammlungsleiter festgestellten Beschluss gleich (BayObLG GmbHR 1992, 41; zweifelnd Werner GmbHR 2006, 132).

 

Rz. 61

Die Wirksamkeit eines gefassten Beschlusses tritt auch ohne förmliche Feststellung oder Protokollierung ein (BGHZ 88, 329; BGH GmbHR 2007, 262); es kann daher ein Gesellschafterbeschluss konkludent zustande kommen (OLG Hamm NZG 2000, 1186; Noack § 47 Rz. 26; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 48 Rz. 57; Hachenburg/Hüffer § 48 Rz. 26). Das gilt auch für die Feststellung des Jahresabschlusses (BGH WM 1985, 569). Die Satzung kann jedoch festlegen, dass Gesellschafterbeschlüsse nur bei Ergebnisfeststellung wirksam werden (Noack § 47 Rz. 27).

 

Rz. 62

Ein vom Versammlungsleiter festgestellter Beschluss ist mit seinem ausgewiesenen Inhalt vorläufig verbindlich. Er kann regelmäßig nur durch Anfechtung beseitigt werden (BGH GmbHR 1988, 304; BayObLG GmbHR 1992, 306). Nur ein festgestellter Gesellschafterbeschluss soll nach Ansicht des BGH (vgl. GmbHR 1999, 478; GmbHR 2008, 427) angefochten werden können. Das erscheint zweifelhaft. Entscheidend kann meines Erachtens nur sein, ob nachweislich ein Gesellschafterbeschluss vorliegt (vgl. BGH GmbHR 2007, 262). ...

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