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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 29 [Nachweis d ... / 4. Insbesondere: Notarielle Eigenurkunde

Michael Volmer
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Rz. 134

Von Notaren können auch bewirkende Urkunden in Form der Eigenurkunde errichtet werden.[352] Es handelt sich dabei um verfahrensrechtliche Grundbucherklärungen, welche der Notar aufgrund ausdrücklicher Vollmacht im Namen eines Beteiligten zur Ergänzung oder Änderung einer Erklärung abgibt, welche er selbst vorher bereits beurkundet oder beglaubigt hat. Als Form genügt die mit Unterschrift und Siegel versehene Feststellung des Notars.[353]

Anerkannte Fälle sind dabei:

▪ die nachträgliche Grundstücksbezeichnung beim Vermessungskauf (§ 28 GBO), sowohl zum Vollzug einer zuvor beurkundeten Auflassung[354] wie zum Vollzug von Pfandfreigaben,
▪ die Ergänzung einer Auflassung um die Eintragungsbewilligung,
▪ die Eigenurkunde als auflösende Bedingung einer Eintragung,[355]
▪ das Ausnutzen der Doppelvollmacht im Rahmen des § 1856 BGB.

Die Erklärungen des Notars können bei bewirkenden Urkunden auch dem Wortlaut nach über die Erklärung der Beteiligten weit hinausgehen, wenn sie zum Vollzug des Parteiwillens erforderlich sind.[356] Maßgeblich ist allein die dem Notar erteilte Vollmacht.

In Ausnahmefällen kann die notarielle Eigenurkunde auch als bezeugende Urkunde anerkannt werden, etwa zum Nachweis, dass eine andere – scheinbar vom erklärenden Notar herrührende – Urkunde in Wahrheit gefälscht worden sei.[357]

 

Rz. 135

Selbstverständlich hat diese Eigenurkunde dort ihre Grenze, wo eine bewirkende Urkunde in Protokollform ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Eigenurkunde ersetzt nicht die Form der Niederschrift (§ 9 BeurkG).[358] Ist absehbar, dass die noch erforderliche Erklärung nicht durch eine Eigenurkunde abgegeben werden kann,[359] muss auf eine Mitarbeitervollmacht ausgewichen werden.

Richtigerweise kann der Mangel der fehlenden Unterschrift des Käufers nicht durch notariell...

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