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§ 16 Internationales und europäisches Gesellschaftsrecht / 2. Formelle Voraussetzungen

Prof. Dr. Julia Kraft
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Rz. 40

Streitigkeiten ergeben sich im Hinblick auf die Form des Gründungsaktes. Die Frage taucht in ähnlicher Form bei der Formwirksamkeit der Abtretung wieder auf. Ausgangspunkt dieser Schwierigkeiten ist Art. 11 Abs. 1 EGBGB. Für die Formwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts genügt danach nicht nur die Einhaltung des Formerfordernisses des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist (Geschäftsrecht bzw. lex causae, in casu also das Gesellschaftsstatut, Art. 11 Abs. 1 Fall 1 EGBGB). Zur Erleichterung der Einhaltung der Form (favor negotii) soll auch die Einhaltung der Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen ist (Ortsrecht bzw. lex loci actus) genügen, Art. 11 Abs. 1 Fall 2 EGBGB.

 

Rz. 41

Hieran schließen sich in der Lit. zwei Streitfragen an: Zunächst ist es im deutschen Recht umstritten, ob die in Art. 11 Abs. 1 Fall 2 EGBGB vorgesehene alternative Geltung des Ortsrechts auch im Gesellschaftsrecht zum Zuge kommt. Hier geht es also um die Behandlung des Problems auf kollisionsrechtlicher Ebene. Verneint man diese erste Frage und verlangt das – in diesem Fall dann ausschließlich maßgebliche – Gesellschaftsstatut die notarielle Beurkundung, so stellt sich die zweite Frage, ob die notarielle Beurkundung auch von einem ausländischen Notar vorgenommen werden kann und welche Anforderungen dann ggf. an die Person des Notars und das Verfahren der Beurkundung zu stellen sind (Gleichwertigkeitsfrage).

In Bezug auf die erste Frage zeichnet sich zumindest für Akte, die die Organisation der Gesellschaft betreffen – und dies gilt vorzüglich für den Gründungsakt – eine h.M. dahingehend ab, dass ausschließlich die vom Gesellschaftsstatut verlangte Form gilt und das Ortsrecht nicht zugelassen ist.[67] So weist beispiel...

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