Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie entsprechend §§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO).

Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzung ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschl. v. 30.3.2011 – XII ZB 212/09, FamRZ 2011, 872 Rn 7 [= AGS 2011, 608]). Das ist hier indessen der Fall, da der Antragsteller geltend macht, die personenbezogene Beurteilung seiner Rechtsbeschwerde als mutwillig sei nicht gerechtfertigt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 22.6.2005 – XII ZB 247/03, FamRZ 2005, 1477).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Das OLG hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

Die Beschwerde habe keinen Erfolg. Allerdings habe die Verfahrenskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten versagt werden dürfen. Für die Einschätzung, ob ein Umgang zwischen dem Antragsteller und seinem Kind eine Kindeswohlgefährdung i.S.v. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB darstelle, bedürfe es angesichts der Umstände des vorliegenden Falles einer sachverständigen Begutachtung. Aufgrund des verfassungsrechtlich nach Art. 6 Abs. 2 GG besonders geschützten Elternrechts sei zu beachten, dass eine Einschränkung des Umgangsrechts eines Elternteils nur dann gerechtfertigt sei, wenn sich mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lasse, dass dies zum Schutz des Kindes und zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefährdung seiner seelischen und auch körperlichen Entwicklung erforderlich sei. Aufgrund des in den ersten beiden Lebensjahren sehr engen Kontakts zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn erscheine es zumindest denkbar, dass es dem Kindeswohl dienlich wäre, den Verlust zu einer weiteren Bezugsperson wie dem Antragsteller zu vermeiden.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei jedoch als mutwillig zu bewerten. Es sei nicht erforderlich, öffentliche Mittel für eine bedürftige Person bereit zu stellen, die die Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens durch ihr vorangegangenes schwerwiegendes und vorsätzliches Fehlverhalten selbst ausgelöst habe. Zwangsläufige Folge der vorsätzlichen Tat des Antragstellers sei neben seiner Inhaftierung und der Fremdunterbringung des Sohnes auch die Beendigung der bisherigen Umgangskontakte zwischen ihm und dem Kind.

§ 114 Abs. 2 ZPO, der den Begriff der Mutwilligkeit definiere, stehe dem nicht entgegen, auch wenn die Vorschrift dem Wortlaut nach ein Verhalten im vorprozessualen Stadium nicht umfasse. Die nach der Gesetzesbegründung intendierte Kosteneinsparung spreche für ein weites Verständnis vom Begriff der Mutwilligkeit. Maßstab bei der Beurteilung der Mutwilligkeit habe das hypothetische Verhalten einer selbst zahlenden Partei sein sollen, die sich in der Situation des Antragstellers befinde. Darunter könne auch das – einem Verfahren – vorausgegangene Verhalten eines Beteiligten fallen.

Der Versagung der Verfahrenskostenhilfe stünden auch keine sozial- oder rechtsstaatlichen Bedenken entgegen, weil dem Antragsteller hierdurch die verfassungsrechtlich geschützte Zugangsmöglichkeit zu den Gerichten verwehrt sein könnte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Kindschaftsverfahren nicht von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig sei. Die für seinen Rechtsanwalt anfallenden Gebühren könne der Antragsteller, der eine kleine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe, aus eigenen Einkünften bestreiten. Diese Kostenlast sei angesichts des Umstands, dass er sich in dem Verfahren nicht zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsse und sich die anwaltlichen Gebühren wegen des geringen Verfahrenswertes in Grenzen hielten, zumutbar. Nicht unerhebliche Kosten entstünden zwar durch das gebotene Sachverständigengutachten. Insoweit dürfte aber aus Billigkeitsgründen von einer Erhebung der Gerichtskosten abgesehen werden.

b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

aa) Mit zutreffenden Erwägungen hat das OLG dem Umgangsbegehren des Antragstellers allerdings eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO beigemessen.

(1) Die Voraussetzungen an eine Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO dürfen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden; Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet vielmehr eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (Senatsbeschl. v. 9.2.2005 – XII ZB 48/04, FamRZ 2005, 611; BVerfG Kammerbeschl. v. 15.10.2015 – 1 BvR 1790/13, juris Rn 20).

(2) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts i.S.v. § 1684 Abs. 4 FamFG is...

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