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ZAP 17/2018, Betriebliches Eingliederungsmanagement nach ... / VII. Beteiligte des BEM

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§ 167 Abs. 2 SGB IX nennt als Verfahrensbeteiligte in erster Linie den Arbeitgeber, die Interessenvertretung und die betroffene Person (Arbeitnehmer). Weiter nennt das Gesetz den Werks- oder Betriebsarzt, § 167 Abs. 2 S. 2 SGB IX, soweit erforderlich. Weiter können vom Arbeitgeber auch die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt hinzugezogen werden. Je größer das jeweilige BEM-Team ist und je mehr Personen daran beteiligt sind, desto größer wird der Abstimmungsbedarf untereinander und desto höher die Gefahr, dass das BEM erfolglos „im Sande verläuft“. Die Zusammensetzung des BEM-Teams ist daher immer vom Einzelfall abhängig und orientiert sich an der betroffenen Person. Grundsätzlich sind folgende Personen am BEM beteiligt:

1. Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat die gesetzliche Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen das BEM dem betroffenen Arbeitnehmer anzubieten und ordnungsgemäß durchzuführen. Er trägt die Initiativlast. Unabhängig von der Verantwortung des Arbeitgebers für die Durchführung eines ordnungsgemäßen BEM, die immer beim Arbeitgeber bleibt, kann dieser einzelne Teilaufgaben delegieren, wie z.B. Vorbereitungsmaßnahmen (Ermittlung des Sechs-Wochenzeitraums der Arbeitsunfähigkeit, Ursachen der Fehlzeiten, Zeitpunkt der Einleitung des BEM) treffen, den Betriebsrat informieren und auch den Erstkontakt zum betroffenen Arbeitnehmer herstellen sowie prüfen, ob die Hinzuziehung externer (Reha-)Träger in Betracht kommt.

Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitgeber eine Mitwirkungspflicht, die ihm eine aktive Gestaltungsrolle zuweist (BAG, Urt. v. 4.10.2005 – 9 AZR 632/04, BAGE 116, 121). Dies kann durch einen BEM-Beauftragten geschehen. In der Praxis sind auch die Bezeichnungen BEM-Koordinator, Fallmanager oder Disability-Manager geläufig. Es kann sich dabei um eine im Be...

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