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AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren

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Leitsatz

Der Kostenschuldner kann sich im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO auf die Verjährung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs nur dann berufen, wenn der Kostengläubiger gegenüber seinem Rechtsanwalt die Einrede der Verjährung erhoben hat.

OVG Bautzen, Beschl. v. 8.2.2012 - 5 E 56/10

1 Sachverhalt

Mit Bescheid vom 15.9.2003 zog die Beklagte den Kläger im Wege der Haftung für Gewerbesteuerrückstände einer GmbH heran, deren alleiniger Geschäftsführer er war. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Das VG hob den Bescheid der Beklagten mit Urt. v. 20.7.2009 auf, legte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf und stellte die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren fest. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die von der Beklagten an den Kläger im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren zu erstattenden Kosten auf insgesamt 4.573,43 EUR fest. Auf das Vorverfahren entfiel ein von der Beklagten an den Kläger zu erstattender Betrag in Höhe von 1.195,61 EUR.

Die von der Beklagten mit der Begründung eingelegte Kostenerinnerung, dass die Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens verjährt sei und eine Festsetzung der außergerichtlichen Kosten insoweit nicht hätte erfolgen dürfen, wies das VG zurück. Auch die Beschwerde der Beklagten blieb erfolglos.

2 Aus den Gründen

Die Beklagte kann nicht mit ihrem Einwand gehört werden, der Kläger hätte gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten die Einrede der Verjährung des hier streitgegenständlichen anwaltlichen Vergütungsanspruchs erheben müssen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 164, 173 i.V.m. §§ 103 ff. ZPO) ist die Einrede der Verjährung gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. In diesem ...

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