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§ 32 Personengesellschaften / e) Geschäftsführung

Dr. Daniel Otte, Dr. Peter Heid
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Rz. 63

Das Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB wirft bei einer GmbH & Co. KG Probleme auf. Es ist sowohl für Geschäfte zwischen der Komplementär-GmbH und der KG sowie für Geschäfte zwischen dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der KG zu beachten.[108] Sollen der oder die Geschäftsführer Verträge zwischen der GmbH und der KG abschließen können, müssen sowohl im Gesellschaftsvertrag der GmbH als auch im Gesellschaftsvertrag der KG der oder die Geschäftsführer vom Verbot des § 181 BGB befreit werden.

Gesellschaftsverträge von KGs enthalten regelmäßig einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte. Bei einer beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG kann der Katalog auch in die Satzung der GmbH aufgenommen werden. Das Vertragsmuster sieht vor, dass der Katalog der zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen im Rahmen einer Geschäftsordnung festgelegt wird. Diese Gestaltungsvariante ist jedenfalls gegenüber einer Festlegung in der Satzung der GmbH vorzugswürdig, weil der Zustimmungskatalog im Laufe des Bestands der KG in der Regel geändert und angepasst werden muss, was bei Aufnahme in die Satzung der GmbH stets eine notarielle Beurkundung erforderlich machen würde. Dagegen kann die Geschäftsordnung ohne direkte Änderung des Gesellschaftsvertrags im Rahmen einer Gesellschafterversammlung angepasst werden. Der Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte ist dabei jeweils auf die Bedürfnisse der betroffenen Gesellschaft und auf die Sicherungsbedürfnisse der an der Geschäftsführung nicht beteiligten Gesellschafter abzustimmen. Zu beachten ist, dass ein Verstoß des Geschäftsführers im Außenverhältnis grundsätzlich ohne Wirkung bleibt, die vorgenommenen Geschäfte mithin in der Regel auch dann wirksam sind, wenn die Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellsch...

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