Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 187
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Vermögenswerte und Schulden sind nach den am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnissen zu bewerten. Wertbeeinflussende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind nicht zu berücksichtigen. Das folgt aus IAS 10, der zwischen wertaufhellenden (adjusting events) und wertbegründenden Ereignissen (non-adjusting events) differenziert (im Einzelnen vgl. Kapitel 4 und vgl. Kapitel 17). Wertaufhellende Tatsachen über die Verhältnisse am Bilanzstichtag sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Bezogen auf den Anhang enthält IAS 10.21 eine Durchbrechung des Stichtagsprinzips. Die Wertverhältnisse erst nach dem Bilanzstichtag beeinflussende Tatsachen sind im Anhang darzustellen, wenn sie für die Abschlussadressaten auch nach dem Abschlussstichtag wesentlich und relevant sind. Regelbeispiele dafür enthält IAS 10.22.
Rz. 187a
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IAS 10.3 grenzt wertaufhellende und wertbegründende Ereignisse voneinander ab und umgrenzt den Wertaufhellungszeitraum. Bei der Bewertung sind nach dem Abschlussstichtag bis zur Genehmigung der Veröffentlichung des Abschlusses eintretende Ereignisse zu berücksichtigen, die substanzielle Hinweise auf die Wertverhältnisse liefern, die am Abschlussstichtag bestanden haben.
IAS 10.4–.6 konkretisiert und modifiziert das Ende des Wertaufhellungszeitraums. In den Fällen, in denen den Eigentümern der Abschluss zur Genehmigung vorzulegen ist, endet der Wertaufhellungszeitraum mit der Genehmigung des Abschlusses zur Vorlage an die Eigentümer. IAS 10.6 regelt das Ende des Wertaufhellungszeitraums für zweigliedrige Leitungsstrukturen (Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat). Danach endet der Wertaufhellungszeitraum mit der Genehmigung des Abschlusses zur Vorlage an den Aufsichtrat. Bei eingliedrigen Leitungsorgangen e...