Rz. 2
Ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Teileigentum) ist für jede Vertragspartei ein Rechtsgeschäft von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Sowohl die Immobilie als auch der Kaufpreis dafür sind Hauptleistungen mit einem hohen Wert, die ausgetauscht werden.
Rz. 3
Käufer benötigen häufig eine Finanzierung des wesentlichen Kaufpreisteils, um die hohe Kaufpreisschuld begleichen zu können. Für diese Finanzierung soll dann der Verkäufer mitwirken, in dem er seine Immobilie für diese Belastung mit einem Grundpfandrecht für die Gläubigerin des Käufers zur Verfügung stellt. Eine persönliche Schuld soll der Verkäufer dabei nicht übernehmen, sodass eingeschränkte Sicherungsabreden erforderlich sind.
Rz. 4
Soweit noch Kredite des Verkäufers bedient werden und auf der vertragsgegenständlichen Immobilie durch Grundpfandrechte gesichert sind, ist es oft nötig, die zugrundeliegenden Darlehen abzulösen oder umzuschulden, sodass die benötigten Löschungspapiere verwendet werden dürfen. Hier wird der Notar treuhänderisch tätig. Anlässlich der Ablösung kann zudem eine Vorfälligkeitsentschädigung von der Gläubigerin verlangt werden, die dann zu berücksichtigen ist.
Rz. 5
Der Notar klärt ab, ob es sich beim Kaufvertrag um einen Verbrauchervertrag handelt, also ob auf der einen Seite der Vereinbarung ein Verbraucher (§ 13 BGB) beteiligt ist, der auf der anderen Seite auf einen Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) trifft. Möglicherweise muss vor einer Beurkundung zwei Wochen abgewartet werden (§ 17a Abs. 2 BeurkG). Darüber hinaus können dann Regelungen des Vertrags einer AGB-Kontrolle unterliegen, sodass sich diese Regelungen als unwirksam erweisen könnten, z.B. ein freies Rücktrittsrecht für den Unternehmer gegenüber dem Ve...