Prof. Dr. Heribert Anzinger
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 10
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Kaufmann ein selbständiges Handelsgewerbe erstmals als sein eigenes betreibt. Daraus folgt, dass eine Eröffnungsbilanz auch bei einem Inhaberwechsel vom Erwerber aufzustellen ist und zwar unabhängig vom Erwerbsgrund. Deshalb muss etwa auch der Erbe eine Eröffnungsbilanz aufstellen, wenn er das Handelsgewerbe des Erblassers fortführt. Eine Eröffnungsbilanz ist auch in den Fällen der wirtschaftlichen Neugründung eines Handelsgewerbes aufzustellen, z. B. nach Aktivierung einer Vorratsgesellschaft oder Wiederbelebung einer Gesellschaft nach Abschluss eines (Regel-)Insolvenzverfahrens. Das gleiche gilt bei Umwandlungsvorgängen die die Neugründung eines Handelsgewerbes bewirken.
Rz. 11
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine Eröffnungsbilanz ist auch dann aufzustellen, wenn der Kaufmann erstmals bilanzierungspflichtig wird, weil die Voraussetzungen des § 241a HGB nicht mehr vorliegen oder wenn er auf die Befreiung des § 242 Abs. 4 HGB verzichtet.
Rz. 12
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Maßgeblich für den Stichtag der Eröffnungsbilanz ist der Beginn des Betreibens des Handelsgewerbes. Das ist der Zeitpunkt, in dem sich die Neugründung nach außen erkennbar zeigt. Beim Inhaberwechsel und Umwandlungsvorgängen ist die Registereintragung, im Übrigen der Tag der Geschäftseröffnung maßgeblich. Bei Kapitalgesellschaften sind drei Zeitpunkte zu unterscheiden, der Beginn des Betreibens eines Handelsgewerbes durch die Vorgründungsgesellschaft vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, die Begründung der Einlagenforderungen durch den notariellen Gesellschaftsvertrag als ersten Geschäftsvorfall der Vorgesellschaft und die Übernah...