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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.33 § 20 EStG (Kapitalvermögen)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2021

Beschränkung der Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG / Verfassungsmäßigkeit / § 20 Abs. 6 EStG

 

Im Rahmen des JStG 2020 wurde die Verlustverrechnungsbeschränkung in § 20 Abs. 6 S 5 und 6 EStG von 10.000 EUR auf 20.000 EUR angehoben. Dies dürfte an der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit von § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG nichts ändern. Es bleibt bei einem faktischen Verlustverrechnungsverbot. Auch beseitigt die Änderung die fehlende symmetrische Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht. Ansonsten bestehen gegen die Regelungen in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken wie gegen die Regelung in § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG. Das FG Schleswig-Holstein hat § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG mit Urteil v. 28.2.2018, 5 K 69/15 allerdings als verfassungsgemäß angesehen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (VIII R 11/18). Mandanten sollten auf die aufgezeigte Problematik hingewiesen werden.

(so Schlund, Auswirkungen des JStG 2020 auf Kapitalanlagen – Änderungen im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen und im Investmentsteuergesetz, NWB 2021, 614)

Termingeschäfte / Optionsscheine / § 20 EStG

 

Für Termingeschäfte i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG gilt ein eigener Verlustverrechnungskreis nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob Optionsscheine zu den Termingeschäften gehören oder als Kapitalforderungen anzusehen sind. Letzteres dürfte zu bejahen sein. Eine eigenständige steuerrechtliche Definition des Begriffs Termingeschäft besteht nicht. Sachgerecht dürfte es sein, insoweit auf die Differenzierung zwischen Kassa- und Termingeschäften abzustellen. Vor diesem Hintergrund dürften unter Termingeschäften - als Nicht-Kassa-Geschäfte ...

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