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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.2.1 Nach inländischem Handelsrecht abgeschlossener Gewinnabführungsvertrag

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 325

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Gem § 291 Abs 1 AktG ist der GAV ein Unternehmensvertrag, durch den sich eine SE, eine AG bzw eine KGaA verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen (beliebiger Rechtsform) abzuführen. Während eine OG in der Rechtsform einer AG beim Abschluss eines Unternehmensvertrags zwingend die strengen Satzungsregelungen des AktG beachten muss, kann nach hM (Nachw s Priester, GmbHR 2020, 575) bei einer GmbH als OG mit einem Alleingesellschafter der Unternehmensvertrag durch entspr Bestimmungen in der Satzung ersetzt werden. Bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern hingegen ist ein Unternehmensvertrag erforderlich. Für stliche Zwecke reichen bloße Satzungsregelungen keinesfalls aus. Auch für eine OG in der Rechtsform der GmbH fordert § 17 KStG zwingend den Abschluss eines GAV und dessen Durchführung (s § 17 KStG Tz 9 ff). Auch ein Geschäftsführungsvertrag iSd § 291 Abs 1 S 2 AktG gilt als GAV (s Tz 313). In der Praxis wird der GAV häufig mit einem Beherrschungsvertrag verbunden, dessen es seit dem Wegfall des Erfordernisses der organisatorischen Eingliederung für ertragstliche Zwecke allerdings nicht mehr bedarf.

Seinem Wesen nach ist der GAV kein schuldrechtlicher Vertrag, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag mit satzungsgleicher Wirkung (s Urt des BGH v 14.12.1987, NJW 1988, 1326, und v 24.10.1988, BGHZ 105, 324; DB 1988, 2623). Weiter s Tz 345.

Wegen der Frage, ob und inwieweit ein GAV auslegungsfähig ist, s Tz 584. Diese Frage spielt insbes dann eine Rolle, wenn der Vertragswortlaut, zB durch ein schreibtechnisches Versehen, nicht die von den Vertragsparteien gewollte fünfjährige Mindestlaufzeit wiedergibt.

 

Tz. 326

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen kann ein GAV auch unter Ü...

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