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Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung / 1.2 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Stefan Schönwald
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Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhält die Kapitalgesellschaft kein zusätzliches Kapital, die bisherigen Gesellschafter leisten keine Einlagen, neue Gesellschafter können nicht beitreten. Vielmehr wird in Form von Rücklagen vorhandenes Eigenkapital in Nennkapital umgewandelt. Damit gelten diesbezüglich die strengeren Bindungen für das Stammkapital.[1] Handelsrechtlich geschieht eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in folgenden Schritten:

  • Feststellung des Jahresabschlusses für das letzte vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufenen Wirtschaftsjahres und Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung,[2] Stichtag der Bilanz darf höchstens 8 Monate vor Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung ins Handelsregister liegen;[3]
  • Ausweis der Kapital- und Gewinnrücklagen, die in Stammkapital umgewandelt werden sollen, in der letzten Bilanz;[4]
  • Beschluss der Gesellschafter über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; Beschluss muss auf bestimmten Betrag lauten und angeben, dass die Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Rücklagen erfolgen soll;
  • Änderung des Gesellschaftsvertrags; Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, notarielle Beurkundung;
  • Eintragung ins Handelsregister.

Die neuen Anteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile zu.[5] Bei einer Aktiengesellschaft (AG) gelten für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln die §§ 207 – 220 AktG

[1] §§ 30, 31 GmbHG.
[2] § 57c GmbHG.
[3] § 57f Abs. 1 Satz 2 GmbHG.
[4] § 57d GmbHG.
[5] § 57j GmbHG.

1.2.1 Steuerliche Folgen bei der Kapitalgesellschaft

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln hat auf das Einkommen der Kapitalgesellschaft ebenfalls keine Auswirkung. Es ändert sich lediglich die Zusammensetzung des Eigenkapitals, Rücklagen werden in Nennkapital umgewandelt. Bei den Rücklagen kann es sich u...

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