Unwirksame Schenkung auf den Todesfall

Bei einer Schenkung auf den Todesfall sollte auf eine notarielle Beurkundung nicht verzichtet werden. Andernfalls besteht ein erhebliches Risiko, dass die beabsichtigte Zuwendung an den Begünstigten ins Leere läuft.

Schenkungen auf den Todesfall sind nicht ohne Tücken. Da die Schenkung sich erst mit dem Tod des Schenkenden vollziehen soll, bewertet die Rechtsprechung Schenkungen auf den Todesfall regelmäßig als bloße Schenkungsversprechen. Solche Schenkungsversprechen bedürfen gemäß § 518 BGB zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

Lebensversicherung zur finanziellen Absicherung der Freundin

Das LG Frankenthal hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Freund seiner mit ihm näher verbundenen Bekannten eine Zuwendung als finanzielle Absicherung für den Fall seines Todes zukommen lassen wollte. Er hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen und den Versicherer angewiesen, nach seinem Tod den fälligen Auszahlungsbetrag der nach Riester-Regeln abgeschlossenen Lebensversicherung an seine Bekannte auszuzahlen. Die Freunde selbst war über diesen Sachverhalt nicht informiert.

Widerruf der Zuwendung durch die Erben

Nach dem Tode des Versicherten erfuhren die Erben vom Abschluss der Lebensversicherung und erklärten gegenüber der Freundin und der Versicherung den Widerruf der Zuwendung. Dennoch zahlte die Lebensversicherung den Lebensversicherungsbetrag an die Freundin des Verstorbenen aus.

Erben fordern Erstattung

Die Erben forderten die Rückzahlung des Auszahlungsbetrages von der Begünstigten. Da diese die geforderte Erstattung verweigerte, reichten die Erben Klage beim zuständigen LG ein.

Versicherungsleistung ohne Rechtsgrund erlangt

Mit ihrer Klage hatten die Erben Erfolg. Das LG sprach ihnen einen Anspruch auf Rückübertragung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB zu. Nach Auffassung des LG hatte die Beklagte die Zahlungen der Versicherung ohne Rechtsgrund erlangt.

Schenkungsvertrag als möglicher Behaltensgrund

Das LG stellte klar, dass die Beklagte die Rückzahlung gegenüber den Erben nur dann verweigern könnte, wenn sie die Leistungen der Versicherung mit Rechtsgrund erhalten hätte. Als Rechtsgrund für die Leistung komme ein Schenkungsvertrag in Betracht. Ein solcher Schenkungsvertrag setze ein Schenkungsangebot sowie dessen Annahme durch die Beschenkte voraus.

Keine Annahme des Schenkungsangebots

Die Tatsache, dass die Beklagte von ihrem Freund zu Lebzeiten über die Zuwendung der Leistungen aus der Lebensversicherung nicht informiert wurde, steht nach Auffassung des LG der Annahme eines Schenkungsvertrags zu Lebzeiten entgegen, da die Beklagte zu Lebzeiten das Schenkungsangebot nicht angenommen habe und mangels Kenntnis auch nicht habe annehmen können.

Versicherer sollte Schenkungsangebot übermitteln

Die von dem Schenkenden mit der Lebensversicherung getroffene Abrede, die Leistungen aus der Lebensversicherung an die Beklagte auszuzahlen, beinhaltet nach der Bewertung des LG einen Auftrag des Schenkenden an die Versicherung, das Schenkungsangebot nach seinem Tod an die Beschenkte zu übermitteln. Durch Annahme dieses Angebots durch die Beschenkte, könne der Vertrag auf diese Weise nach dem Tode des Schenkers grundsätzlich noch wirksam zustande kommen.

Widerruf der Erben blockiert Schenkungsvertrag

Zu berücksichtigen ist nach Auffassung des LG in diesem Fall allerdings die Vorschrift des § 130 Abs. 1 BGB. Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine in Abwesenheit des Erklärungsempfängers abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie diesem zugeht. Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB wird die Willenserklärung nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Im konkreten Fall scheiterte der Schenkungsvertrag nach der Entscheidung des LG daran, dass die Erben die Schenkung vor Zugang des von der sich Versicherung übermittelten Schenkungsangebots gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam widerrufen hatten.

Schenkungsversprechen bedürfen der notariellen Beurkundung

Demgemäß kam nach Auffassung des LG als Behaltensgrund für die Beklagte nur noch der Rechtsgrund eines wirksam abgegebenen Schenkungsversprechens in Betracht. Gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf ein Schenkungsversprechen zu seiner Rechtswirksamkeit jedoch der notariellen Beurkundung. An einer solchen Beurkundung fehlte es im entschiedenen Fall. Gemäß § 518 Abs. 2 BGB ist zwar eine Heilung des Formmangels durch Bewirkung der versprochenen Leistung möglich, eine solche Heilung scheiterte aber an dem vor Leistungserbringung durch die Versicherung seitens der Erben erklärten Widerruf.

Beklagte geht leer aus

Im Ergebnis hatte die Beklagte die Leistungen aus der Lebensversicherung nach Auffassung des LG daher ohne Rechtsgrund erlangt. Die seitens des Schenkenden beabsichtigte Zuwendung an seine Bekannte war damit unwirksam und von dieser an die Erben zurückzugeben.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat Berufung beim Pfälzischen OLG eingelegt.

(LG Frankenthal, Urteil v. 12.10.2022, 8 O 165/22)



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