Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen

Vereinbaren Ehegatten per Ehevertrag oder gerichtlicher Vereinbarung, dass sie sich ganz oder teilweise Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten, erfolgt der Versorgungsausgleich später durch schuldrechtliche Ausgleichszahlungen.

Die zum Ausgleich berechtigte Person erlangt durch die Zahlung keine eigenen Anrechte gegenüber einem Versorgungsträger. Vielmehr erlischt der Anspruch mit dem Tod des zum Ausgleich verpflichteten Ex-Partners; gegebenenfalls lässt sich noch an dessen Hinterbliebenenversorgung teilhaben.

Ausgleichsreife

Der zum Ausgleich berechtigte Partner kann vom anderen den Ausgleichswert in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente verlangen, wenn ein Anrecht bei der Scheidung noch nicht ausgleichsreif ist. An einer Ausgleichsreife fehlt es beispielsweise, wenn

  • ein Anrecht dem Grund oder der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigt ist (insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes),
  • es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist oder
  • es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht.

Wie eine schuldrechtliche Ausgleichszahlung erfolgt

Eine schuldrechtliche Ausgleichszahlung kann auf verschiedene Weisen erfolgen:

  • durch Zahlung einer Ausgleichsrente, wenn die zum Ausgleich verpflichtete Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht
  • durch Abtretung des Anspruchs gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente
  • durch Zahlung eines Ausgleichswerts, wenn die zum Ausgleich berechtigte Person eine Kapitalzahlung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht erhält.

Die zum Ausgleich berechtigte Person kann schuldrechtliche Ausgleichszahlungen verlangen, wenn die ausgleichspflichtige Person eigene Versorgungsleistungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht erhält. Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichberechtigte Person

  • eine eigene laufende Versorgung bezieht,
  • die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
  • die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

Steuerrechtliche Behandlung beim Leistenden

Dem zum Ausgleich verpflichteten Partner fließen die Mittel zur Finanzierung des schuldrechtlichen Ausgleichs zunächst in voller Höhe steuerlich zu, da nur er gegenüber seinem Versorgungsträger ein eigenes Anrecht auf Versorgung hat. Er muss die bezogenen Leistungen somit als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte versteuern (je nach Fallkonstellation).

Die Zahlungen an den zum Ausgleich berechtigten Partner kann der ausgleichspflichtige Partner sodann aber als Sonderausgaben abziehen. Nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG muss es sich dafür um Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 VersAusglG oder um Ausgleichszahlungen nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i BGB in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a VAHRG handeln.

Weitere Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug sind, dass

  • beide Ex-Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und
  • die den Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen.

Steuerrechtliche Behandlung beim Empfänger

Der Empfänger muss die bezogenen Ausgleichszahlungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern, soweit sie beim anderen Partner die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt haben (Korrespondenzprinzip). Unerheblich ist dabei, ob sich die Sonderausgaben tatsächlich steuermindernd als Sonderausgaben ausgewirkt haben.

Kapitel 5: Formen der schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen