Rz. 33
Die Ehegatten haben zu jeder Zeit die Möglichkeit, die Gütergemeinschaft durch einen notariellen Ehevertrag in der Form des § 1410 BGB zu beenden. Gemäß § 1414 Satz 2 BGB tritt dann die Gütertrennung ein, sofern sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt.
Empfehlung:
Wird der Güterstand der Gütergemeinschaft durch einen Ehevertrag beendet, sollten gleichzeitig die Folgen geregelt werden – also eine Verständigung über die Aufteilung des Vermögens erfolgen.
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