Zusammenfassung

 
Überblick

Eheleute (und eingetragene Lebenspartner) leben grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können diese allerdings im Wege des Ehevertrags modifizieren oder aber die Güterstände der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft, neuerdings auch der Wahl-Zugewinngemeinschaft wählen. Eine Eintragung im Güterrechtsregister kann sinnvoll sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Zugewinngemeinschaft ist in den §§ 1363 ff. BGB, die Gütertrennung in § 1414 BGB, die Gütergemeinschaft in §§ 1415 ff. BGB und die Wahl-Zugewinngemeinschaft in § 1519 BGB geregelt.

1 Güterstand und Ehevertrag

1.1 Gesetzliche Möglichkeiten

Entscheidend ist der Güterstand

Auch wenn die Ehe von manchen als Auslaufmodell bezeichnet wird, hat sie – trotz anhaltend hoher Scheidungsrate – noch zahlreiche "Anhänger". Inzwischen ist die eheliche Lebensgemeinschaft sogar erweitert worden und nun auch zwischen Personen gleichen Geschlechts möglich.[1] Auch (und gerade) wer seine Eheschließung mittlerweile bedauert, muss die Regeln kennen, nach denen der Grundbesitz von Ehegatten rechtlich behandelt wird. Entscheidend hierfür ist, in welchem Güterstand die Eheleute leben bzw. gelebt haben.

Ist nichts anderes vereinbart, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daneben gibt es noch die in den alten Bundesländern überkommenen Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft, die in der Praxis jedoch nur eine untergeordnete Rolle spielen. In den neuen Bundesländern galt die Errungenschaftsgemeinschaft. Überdies können sich die Eheleute unter bestimmten Voraussetzungen für den neuen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft[2] entscheiden. Alle Güterstände werden in separaten Beiträgen näher dargestellt.

[1] Neufassung des § 1353 Abs. 1 BGB aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017, BGBl. 2017 I S. 2787.

1.2 Vertragliche Modifizierung

1.2.1 Individuelle Lösung

Sie haben die Wahl!

Durch notariellen Ehevertrag können die Ehegatten[1] jederzeit, auch nach Eheschließung, ihre güterrechtlichen Verhältnisse anderweitig regeln[2]: Sie können etwa Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren, aber auch entsprechend den jeweiligen persönlichen Verhältnissen einzelne Abweichungen von den gesetzlich normierten Güterständen festlegen. Beispielsweise kann eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oder die Herausnahme von Vermögenswerten vereinbart werden.[3] Ferner ist eine Rechtswahl nach supranationalem Recht möglich, allerdings auch mit Risiken behaftet.[4]

Dabei wird die Bedeutung der Vertragsfreiheit bei Eheverträgen von der Rechtsprechung immer wieder betont.[5] Die Motive der Parteien zum Abschluss derartiger Vereinbarungen sind allerdings unterschiedlich.

[1] Gleiches gilt für Lebenspartner (§ 7 LPartG).
[3] OLG Hamm, Urteil v. 24.3.2006, 7 UF 288/05, NJW 2006 S. 3719; ausführlich Bredthauer, NJW 2004, S. 3072, 3074 m. w. N.; ferner Zensus, NZFam 2014, S. 529.
[4] Hierzu Rieck, NJW 2014, S. 257; vgl. auch "Grundbesitz in der Ehe: Neues EU-Recht – Neue Bundesländer", Abschn. 1.3.
[5] BGH, Urteil v. 21. 11. 2012, XII ZR 48/11, NJW 2013 S. 457; eingehend Wellenhofer, NZFam 2020, S. 645.

1.2.2 Vorsorgender Ehevertrag

Vor oder während der Ehe

Im Rahmen von vorsorgenden Eheverträgen stehen zumeist der Wunsch nach dem Schutz des eigenen Vermögens bzw. einzelner Positionen sowie der Wunsch nach Konfliktvorsorge durch Schaffung möglichst klarer Verhältnisse im Vordergrund. Die Parteien mögen hierbei zwar eine Vorstellung von dem geplanten Ehemodell haben, Sicherheit hierüber besteht jedoch nicht.[1]

Gleichwohl sollten Eheverträge nicht erst in Krisensituationen in Erwägung gezogen werden. Dies zu unterlassen, wäre bei manchen Konstellationen leichtsinnig, etwa bei einem großen Alters- oder Vermögensunterschied oder bei Wiederverheiratung im fortgeschrittenen Alter. Auch zum Schutz eines Unternehmens oder zwecks Versorgung der 2.Ehefrau kann ein solcher Vertrag sinnvoll sein.[2]

[1] Ausführlich Szalai/Jung, NZFam 2020, S. 654.
[2] Näher Bergschneider, Verträge in Familiensachen, 5. Aufl., Rn. 11 ff.

1.2.3 Ehescheidungsfolgenvereinbarung

Nach der Trennung

Auch im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute kann ein Ehevertrag in Gestalt einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll sein, in dem auch güterrechtliche Fragen zu klären sein können. Im Falle beiderseitiger Verhandlungsbereitschaft kann es sich empfehlen, einen vorgezogenen Stichtag für die Berechnung des Endvermögens und wechselseitige Auskunftserteilung über das Anfangsvermögen und privilegierten Erwerb schon während des Trennungsjahres zu vereinbaren. Dabei bedarf eine Vereinbarung über einen vorgezogenen Stichtag nach Maßgabe des § 1378 Abs. 3 BGB der notariellen Beurkundung.[1]

Ist der Zugewinnausgleichsanspruch bereits ermittelt, kann häufig eine Verrechnung in der Vermögensauseinandersetzung naheliegen. Besonders häufig bietet sich dies bei der Auseinandersetzung des Miteigentums an einer Immobilie an.

 
Praxis-Tipp

Abrechnung bei Immobilien

Im Interesse der Klarheit der Regelungen und nicht zuletzt im Hinblick auf die korrekt...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge