Zusammenfassung
Eheleute (und eingetragene Lebenspartner) leben grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können diese allerdings im Wege des Ehevertrags modifizieren oder aber die Güterstände der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft, neuerdings auch der Wahl-Zugewinngemeinschaft wählen. Eine Eintragung im Güterrechtsregister kann sinnvoll sein.
1 Güterstand und Ehevertrag
1.1 Gesetzliche Möglichkeiten
Entscheidend ist der Güterstand
Auch wenn die Ehe von manchen als Auslaufmodell bezeichnet wird, hat sie – trotz anhaltend hoher Scheidungsrate – noch zahlreiche "Anhänger". Inzwischen ist die eheliche Lebensgemeinschaft sogar erweitert worden und nun auch zwischen Personen gleichen Geschlechts möglich. Auch (und gerade) wer seine Eheschließung mittlerweile bedauert, muss die Regeln kennen, nach denen der Grundbesitz von Ehegatten rechtlich behandelt wird. Entscheidend hierfür ist, in welchem Güterstand die Eheleute leben bzw. gelebt haben.
Ist nichts anderes vereinbart, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daneben gibt es noch die in den alten Bundesländern überkommenen Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft, die in der Praxis jedoch nur eine untergeordnete Rolle spielen. In den neuen Bundesländern galt die Errungenschaftsgemeinschaft. Überdies können sich die Eheleute unter bestimmten Voraussetzungen für den neuen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft entscheiden. Alle Güterstände werden in separaten Beiträgen näher dargestellt.
1.2 Vertragliche Modifizierung
1.2.1 Individuelle Lösung
Sie haben die Wahl!
Durch notariellen Ehevertrag können die Ehegatten jederzeit, auch nach Eheschließung, ihre güterrechtlichen Verhältnisse anderweitig regeln: Sie können etwa Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren, aber auch entsprechend den jeweiligen persönlichen Verhältnissen einzelne Abweichungen von den gesetzlich normierten Güterständen festlegen. Beispielsweise kann eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oder die Herausnahme von Vermögenswerten vereinbart werden. Ferner ist eine Rechtswahl nach supranationalem Recht möglich, allerdings auch mit Risiken behaftet.
Dabei wird die Bedeutung der Vertragsfreiheit bei Eheverträgen von der Rechtsprechung immer wieder betont. Die Motive der Parteien zum Abschluss derartiger Vereinbarungen sind allerdings unterschiedlich.
1.2.2 Vorsorgender Ehevertrag
Vor oder während der Ehe
Im Rahmen von vorsorgenden Eheverträgen stehen zumeist der Wunsch nach dem Schutz des eigenen Vermögens bzw. einzelner Positionen sowie der Wunsch nach Konfliktvorsorge durch Schaffung möglichst klarer Verhältnisse im Vordergrund. Die Parteien mögen hierbei zwar eine Vorstellung von dem geplanten Ehemodell haben, Sicherheit hierüber besteht jedoch nicht.
Gleichwohl sollten Eheverträge nicht erst in Krisensituationen in Erwägung gezogen werden. Dies zu unterlassen, wäre bei manchen Konstellationen leichtsinnig, etwa bei einem großen Alters- oder Vermögensunterschied oder bei Wiederverheiratung im fortgeschrittenen Alter. Auch zum Schutz eines Unternehmens oder zwecks Versorgung der 2.Ehefrau kann ein solcher Vertrag sinnvoll sein.
1.2.3 Ehescheidungsfolgenvereinbarung
Nach der Trennung
Auch im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute kann ein Ehevertrag in Gestalt einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll sein, in dem auch güterrechtliche Fragen zu klären sein können. Im Falle beiderseitiger Verhandlungsbereitschaft kann es sich empfehlen, einen vorgezogenen Stichtag für die Berechnung des Endvermögens und wechselseitige Auskunftserteilung über das Anfangsvermögen und privilegierten Erwerb schon während des Trennungsjahres zu vereinbaren. Dabei bedarf eine Vereinbarung über einen vorgezogenen Stichtag nach Maßgabe des § 1378 Abs. 3 BGB der notariellen Beurkundung.
Ist der Zugewinnausgleichsanspruch bereits ermittelt, kann häufig eine Verrechnung in der Vermögensauseinandersetzung naheliegen. Besonders häufig bietet sich dies bei der Auseinandersetzung des Miteigentums an einer Immobilie an.
Abrechnung bei Immobilien
Im Interesse der Klarheit der Regelungen und nicht zuletzt im Hinblick auf die korrekt...