Unwirksame Vereinbarung?

Soll nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft (i. d. R. nach rechtskräftiger Scheidung) eine Vereinbarung über den zu zahlenden Zugewinnausgleichsanspruch getroffen werden, bestehen insoweit keine Formvorschriften. Dies gilt jedoch nicht in anderen Konstellationen und Phasen der Trennung. Nicht immer werden hier die Formvorschriften für Vergleiche über Zugewinnausgleichsforderungen hinreichend beachtet mit der Folge, dass mitunter formunwirksame Vereinbarungen geschlossen werden. Wann müssen welche Formvorschriften eingehalten werden?[1]

Notarielle Beurkundung

Ist der Scheidungsantrag anhängig, so können die Eheleute bereits jetzt eine Vereinbarung über den zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruch treffen. Insoweit handelt es sich allerdings um eine bedingte Einigung, die unter dem Vorbehalt der Rechtskraft der Scheidung steht. Hierfür schreibt § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB die notarielle Beurkundung gemäß § 128 BGB vor.[2]

Prozessvergleich

Die danach gebotene notarielle Beurkundung kann durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich ersetzt werden (§ 127 a ZPO). Eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung muss nicht unbedingt im Ehescheidungsverfahren selbst protokolliert werden. So ersetzt die Form des § 127a BGB bei einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung auch dann die notarielle Beurkundung, wenn die Vereinbarung in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolliert wird.[3] Die Form der notariellen Beurkundung kann ferner im schriftlichen Verfahren durch einen in der Ehesache gerichtlich festgestellten Vergleich ersetzt werden.[4]

 
Hinweis

Im Zweifel zum Notar!

Vereinbarungen über komplexe, mit nachfolgenden Vollzugstätigkeiten verbundene Immobilienübertragungen in Prozessvergleichen sollten sich auf die rein schuldrechtliche Seite, also die schlichte Vereinbarung einer Verpflichtung zur Grundstücksübereignung und die Fixierung einer dafür zu erbringenden Gegenleistungspflicht beschränken. Den Rest regelt besser der Notar. Wird dagegen unbelasteter Grundbesitz übertragen oder bestehen nur Belastungen, die vom erwerbenden Ehepartner unter Freistellung des veräußernden Ehepartners im Außenverhältnis zur Bank übernommen werden, ist grundsätzlich eine rechtssichere Abwicklung ohne Beteiligung eines Notars möglich.[5] Allerdings: Die Gerichte sind nicht zur Protokollierung einer Vereinbarung über solche Zusatzpunkte verpflichtet!

Sonderregelung für Immobilien

Mitunter wünschen die Ehegatten die vertragliche Herausnahme einer Immobilie aus dem Zugewinn, etwa wenn das Familienwohnheim im Miteigentum beider Eheleute steht, aber im Wesentlichen durch das Anfangsvermögen eines Ehegatten finanziert worden ist.[6] Doch Vorsicht! Diese Vereinbarung kann formnichtig sein: Soll nämlich zwischen Eheleuten rechtswirksam vereinbart werden, dass Aufwendungen des einen in den Umbau des Wohnhauses der Familie, welches sich auf dem im Alleineigentum des anderen stehenden Grundstück befindet, zu ersetzen sind – im Gegenzug zu einem Verzicht auf sonstige Rechte an dem Anwesen –, so kann sich dies als Modifikation des gesetzlichen Güterstands durch Herausnahme bestimmten Vermögens aus dem Zugewinnausgleich darstellen. Folge: Die Vereinbarung bedarf dann der für Eheverträge in § 1410 BGB bestimmten notariellen Form.[7]

 
Hinweis

Anwesenheitspflicht

Sowohl für die notarielle Beurkundung als auch für die Protokollierung bei Gericht gilt, dass die Form des § 1410 BGB gewahrt werden muss, also beide Ehegatten gleichzeitig anwesend sein müssen, wenn sie einen Ehevertrag nach § 1408 BGB schließen (Änderung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse).

Kosten

Die unproblematischste Form der Beurkundung der Ehescheidungsfolgenvereinbarung ist die notarielle Beurkundung, die im abschließenden Termin in der Ehesache vorgelegt wird und – sofern sie keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs beinhaltet – dazu führt, dass das Gericht nur noch über die Ehesache und den Versorgungsausgleich durch Beschluss zu entscheiden hat. Allerdings ist dies wegen der zusätzlichen Kosten der notariellen Beurkundung auch die teuerste Lösung. Der Vorteil der notariellen Beurkundung besteht aber darin, dass sie eine umfassende Regelung ermöglicht, insbesondere auch Grundbesitzübertragungen und/oder gesellschaftsrechtliche Regelungen.[8]

Beurkundung im Ausland

Vornehmlich aus finanziellen Gründen schließen deutsche Ehegatten mitunter einen Ehevertrag vor einem Notar im Ausland (insbesondere in der Schweiz). Dann stellt sich die Frage: Genügt eine ausländische Beurkundung den deutschen Formvorschriften nach § 1410 BGB?

Unter folgenden Voraussetzungen kann auch ein im Ausland geschlossener Ehevertrag als wirksam anerkannt werden:

  • Die ausländische Urkundsperson muss nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausüben.
  • Die Niederschrift muss in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden.
  • Der ausländische Notar muss nachweis...

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