Rz. 13

Gemäß § 1421 BGB sollen die Ehegatten in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob das Gesamtgut von einem Ehegatten oder von ihnen gemeinsam verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung darüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

4.1 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts

 

Rz. 14

Eine gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts ist dann angezeigt, wenn die Eheleute eine solche entweder ehevertraglich vereinbart haben oder eben keine Bestimmung zur Verwaltung getroffen haben (§ 1421 BGB). Die gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten ist in §§ 1450 ff. BGB geregelt.

Bei der gemeinschaftlichen Verwaltung sind die Ehegatten grundsätzlich nur gemeinsam zur Verwaltung des Gesamtgutes berechtigt und verpflichtet. So müssen die Ehegatten beispielsweise Rechtsstreitigkeiten, welche das Gesamtgut betreffen, gemeinsam führen. Bei Aktivprozessen muss die Klage auf Leistung an beide Ehegatten gerichtet sein; die Ehegatten sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO.[1] Bei Passivprozessen ist zu empfehlen, beide Ehegatten zu verklagen, da nur aus einem Urteil gegen beide Ehegatten in das Gesamtgut vollstreckt werden kann (§ 740 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 15

Jeder Ehegatte ist gemäß § 1451 BGB dem anderen gegenüber verpflichtet, Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind. Weigert sich ein Ehegatte hierzu, kann das Familiengericht gemäß § 1452 BGB auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert. Verfügungen, die ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut getätigt hat, sind nach §§ 1453 Abs. 1, 1366 BGB schwebend unwirksam.

 

Rz. 16

Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft über das Gesamtgut mitzuwirken, steht dem anderen Ehegatten unter der Voraussetzung des § 1454 BGB ein Notverwaltungsrecht zu. Daneben ist ein Ehegatte gemäß dem Katalog des § 1455 BGB zu alleinigen Handlungen über das Gesamtgut berechtigt. Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz gemeinschaftlicher Verwaltung findet sich in § 1456 BGB. Danach kann ein Ehegatte, sofern er selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt und der andere Ehegatte darin eingewilligt hat, solche Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten alleine betreiben, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.

[1] Kanzleiter, in Münchener Kommentar, § 1450 Rn. 22.

4.2 Alleinige Verwaltung des Gesamtguts

 

Rz. 17

Wird das Gesamtgut alleine durch einen Ehegatten verwaltet, gelten die Bestimmungen der §§ 1422 ff. BGB. Gemäß § 1422 BGB steht dem Ehegatten, der das Gesamtgut alleine verwaltet, ein umfassendes Verwaltungsrecht zu. Er ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen. Allerdings wird auch bei der Alleinverwaltung ein Recht des anderen Ehegatten zum Besitz an der Ehewohnung und am Hausrat aus § 1353 BGB hergeleitet.[1] Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, führt der allein verwaltende Ehegatte im eigenen Namen. Nach § 1422 Satz 2 BGB wird der andere Ehegatte durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet. In Passivprozessen über das Gesamtgut ist der Verwalter persönlich zu verklagen. Gemäß § 740 Abs. 1 ZPO berechtigt ein Urteil gegen den Alleinverwalter zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut.

 

Rz. 18

Der andere Ehegatte ist von der Verwaltung ausgeschlossen, ohne dass ihm ein Widerspruchsrecht gegen den Alleinverwalter zustünde.[2] Allerdings können die Ehepartner durch Vollmachtserteilungen eine Verwaltungszuständigkeit des anderen Ehegatten für einzelne Bereiche begründen.

 

Rz. 19

Die Verwaltungsbefugnisse des Alleinverwalters werden eingeschränkt durch §§ 1423, 1424 und 1425 BGB. So kann sich der Verwalter bei Verfügungen über das Gesamtgut im Ganzen nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut zu verfügen (§ 1423 BGB). Fehlt die Zustimmung des anderen Ehegatten, kann der Verwalter die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Nach § 1424 BGB bedarf der Verwalter der Einwilligung des anderen Ehegatten für eine Verfügung über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück, Schiff oder Schiffsbauwerk. Letztlich kann der Verwalter nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken (§ 1425 BGB). Ausgenommen davon sind gemäß § 1425 Abs. 2 BGB Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Die fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten kann in den Fällen der §§ 1423 und 1424 BGB gemäß § 1426 BGB durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich ist und die Zustimmung des nichtverwaltenden Ehegatten ohne ausreichenden Grund verweigert wurde oder dieser durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Zustimmungserklärung verhindert war und mit dem Aufschub Gefahr ...

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