Durchlaufende Posten bei Notaren und Rechtsanwälten
Und zwar dann, wenn es sich dabei um durchlaufende Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handelt. Die Finanzverwaltung hat die umsatzsteuerliche Behandlung der wichtigsten Kosten und Gebühren nochmals ausführlich erläutert.
Durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG
Ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG liegt dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Er darf auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet sein (vgl. Abschn. 10.4 UStAE). Der Unternehmer darf also weder Gläubiger noch Schuldner dieser Beträge sein. Es ist vielmehr erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen.
Daher können Kosten, die Rechtsanwälte oder Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden und ähnlichen Stellen ihren Auftraggebern auslegen, nur als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn sie nach Kosten-(Gebühren-)Ordnungen berechnet werden und den Auftraggeber (Mandanten) als Kosten-(Gebühren-)Schuldner bestimmen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Namen und Anschriften der Auftraggeber dem Zahlungsempfänger mitgeteilt werden. Im Einzelnen gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung Folgendes:
Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz
Diese stellen i. d. R. einen durchlaufenden Posten dar, da hier der Gebührenschuldner nicht der Rechtsanwalt, sondern die Partei ist.
Grundbuchabrufgebühren
Gebühren für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch sind nach einem Beschluss der Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder keine durchlaufenden Posten. Weil dem Notar die Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zu erteilen ist, wird auch der Notar gegenüber der Justiz Gebührenschuldner. Er zahlt die Grundbuchabrufverfahrensgebühren daher im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sodass diese zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehören. Eine andere Beurteilung ergibt sich aus Sicht der Finanzverwaltung auch nicht aus dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.10.2004 (3 Z BR 185/04), da es umsatzsteuerlich auf die Möglichkeit der Kostenweiterbelastung nicht ankommt.
Kosten für Aktenversendungspauschalen, Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge und Einwohnermeldeamtsanfragen
Hier ist regelmäßig der Unternehmer (Rechtsanwalt, Notar) der Schuldner. Deshalb handelt es sich lediglich um Auslagenersatz, der bei der Weiterberechnung an den Mandanten der Umsatzsteuer unterworfen werden muss (vgl. BGH, Urteil v. 6.4.2011, IV ZR 232/08).
Praxishinweise
Die Auffassung der OFD Karlsruhe entspricht grundsätzlich den bisherigen Verwaltungsanweisungen (vgl. z. B. OFD Hannover v. 13.10.2008, UR 2009 S. 395; v. 14.7.2005, UR 2006 S. 183). Beachte aber: Beantragt der Rechtsanwalt oder Notar den Grundbuchauszug, Handelsregisterauszug oder stellt er eine Einwohnermeldeamtsfrage im Namen und für Rechnung des Mandanten, sodass der Mandant Kostenschuldner wird, liegt sehr wohl ein durchlaufender Posten vor, der ohne Umsatzsteuer weiter zu berechnen ist.
OFD Karlsruhe, Verfügung v. 28.2.2012, S 7200 Karte 16
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
2.1895
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.368
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
872
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
8066
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
761
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
630
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
415
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
414
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
402
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
3802
-
Haftung für Umsatzsteuer bei Internet-Handel
22.05.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
22.05.2026
-
Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026
-
Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
19.05.2026
-
Registrierung für Kryptowerte-Betreiber geöffnet
15.05.2026
-
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026
-
Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ab VZ 2025
07.05.2026
-
Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
06.05.2026
-
Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
05.05.2026
-
Umsatzsteuer bei der Vermittlung von Mehrzweck-Gutscheinen
04.05.2026