Vorbestraftem Notar darf Amtstitel nicht mit Zusatz a.D. behalten

Gegenüber einem Notar, der während seiner Amtstätigkeit mehrmals disziplinarrechtlich geahndet und strafrechtlich verurteilt wurde, kann nach seinem altersbedingten Ausscheiden das Weiterführen der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ abgelehnt werden. Eine Überprüfung der strafrechtlichen Verurteilung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht muss durch die ablehnende Landesjustizverwaltung nicht erfolgen.

Der 72-jährige Kläger ist seit 1975 zugelassener Rechtsanwalt und wurde drei Jahre später zum Notar bestellt. Sein Notaramt ist zum Juni 2016 aufgrund des Erreichens der Altersgrenze erloschen. Sein Antrag, die Amtsbezeichnung „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ nach dem Ausscheiden führen zu können, wurde zurückgewiesen, da er Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert habe.

Notar hatte mehrere Disziplinarverfügungen und wurde strafrechtlich verurteilt

Während seiner Tätigkeit als Notar sei der Kläger mehrfach wegen Verstöße gegen die ihm obliegenden Amtspflichten auffällig geworden. Neben mehreren Disziplinarverfügungen wurde der Notar strafrechtlich wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Bewährung zur Vollstreckung ausgesetzt wurde.

  • Nach Ansicht der beklagten Landesjustizverwaltung wogen die Verstöße in ihrer Gesamtschau schwer,
  • dass der Antrag auf Fürhrung desTitels "Notar außer Dienst (a.D.)“ aufgrund abzulehnen sei.

Das OLG Köln hat die Klage des ehemaligen Notars gegen dies Entscheidung abgewiesen und auch die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, welcher jedoch auch vor dem BGH keinen Erfolg hatte.

„Außer Dienst (a.D.)“-  Eindruck unehrenhaften Ausscheidens soll vermieden werden

Nach § 52 Abs. 1 S. 1 BNotO erlischt mit dem Erlöschen des Amtes auch die Befugnis, die Bezeichnung „Notar“ oder „Notarin“ zu führen. Nach Absatz 2 kann allerdings die zuständige Justizverwaltung einem Anwaltsnotar, dessen Amt wie im vorliegenden Fall wegen Erreichens der Altersgrenze erloschen ist, die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ weiterzuführen.

  • Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung die Entstehung eines Eindrucks des unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermeiden.
  • Daher darf die zuständige Landesjustizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem hinweisenden Zusatz nur verweigern,
  •  wenn besondere Gründe die Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens in diese Richtung rechtfertigen,

so der BGH.

Da solche Gründe nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt seien, müsse sich die Ermessensausübung an dem Zweck der Regelung des § 52 Abs. 2 BNotO orientieren.

"a. D."-Antrag abgelehnt - Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt

Wie sich aus der Regelung entnehmen lasse, will das Gesetz verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch weitere Verwendung der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, welches dem Notarberuf entgegengebracht wird. Daher müssen, so der BGH weiter, die Dienstverfehlungen von einigem Gewicht gewesen sein:

  • Der Notar müsse  seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und
  • dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben.

Vorliegend sei die Beklagte bei ihrer Entscheidung von diesen Grundsätzen ausgegangen. Ermessensfehler waren nicht ersichtlich. Bei der Antragsablehnung durfte sich die Beklagte insbesondere auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung stützen.

Geäußerten Zweifel an dem Strafurteil musste nicht nachgegangen werden

Ernstliche Zweifel bestanden laut BGH auch nicht deshalb, weil der Notar meinte, die "evidente Unrichtigkeit des Urteils der kleinen Strafkammer vom 7. Juni 2013" sei verkannt worden:

  • Sind die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen Feststellungen für ein nachfolgendes Disziplinarverfahren bindend,
  • so muss dies erst recht für das Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO gelten, argumentierten die Karlsruher Richter.

Die Justizverwaltung müsse daher die strafrechtliche Entscheidung grundsätzlich nicht auf mögliche tatsächliche oder rechtliche Fehler überprüfen.

(BGH, Beschluss v. 23.04.2018, NotZ(Brfg) 4/17).

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Hintergrund:

Soll die Versagung des Tragens der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)“ auf Dienstverfehlungen des Notars gestützt werden, müssen diese von erheblichem Gewicht gewesen sein; der Notar muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (BGH-Beschlüsse v. 23. Juli 2007 , NotZ 56/06, aaO Rn. 7; v. 9. Mai 1988, NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318).

Norm:

§ 52 BNotO  Weiterführung der Amtsbezeichnung

(1) 1Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Bezeichnung "Notar" oder "Notarin" zu führen. 2Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) 1Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars durch Entlassung (§ 48), wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a) oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen. 2Das gleiche gilt für einen Anwaltsnotar, wenn sein Amt durch Entlassung (§ 48) oder wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a) erloschen ist oder ihm nach Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis erteilt worden ist, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.

(3) 1Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst" oder "Notarin außer Dienst" zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 und 7 oder in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. 2Ist der frühere Notar zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, so erlischt die Befugnis nach Absatz 2 Satz 1, wenn er sich nach dem Wegfall seiner Zulassung nicht weiterhin Rechtsanwalt nennen darf.


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