Amtsenthebung eines mehrfach zwangsvollstreckten Notars

Von einem Notar ist grundsätzlich ein Mindestmaß an geordneter Wirtschaftsführung zu erwarten. Kommt es zu häufigeren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Notar, so rechtfertigt dies regelmäßig die Enthebung von seinem Amt.

So urteilte der BGH in folgendem Fall: Der 1956 geborene Kläger ist seit 1985 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde 1991 zum Notar bestellt. Etwa seit dem Jahr 2000 hat eine Vielzahl von Gläubigern den Notar wegen offener Forderungen verklagt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Seit Ende 2010 kam es zu mehreren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen fünfstelliger Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks und des Fiskus. Mit Bescheid vom 10.08.2011 enthob die Beklagte den Kläger vorläufig seines Amtes als Notar, weil dringende Gründe dafür sprächen, dass er in Vermögensverfall geraten sei.

OLG kommt dem Kläger weit entgegen

Gegen diesen Bescheid hat sich der Kläger mit der Anfechtungsklage gewehrt und wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Hamm im Juli 2012 seine zu diesem Zeitpunkt noch offenen Forderungen vollständig beglichen. Das OLG hat den Bescheid über die vorläufige Amtsenthebung daraufhin aufgehoben mit der Begründung, dass zwar ursprünglich dringende Gründe für einen Vermögensverfall gesprochen hätten, diese aber mit Eintritt in die mündliche Verhandlung nicht mehr vorlägen. Zu Gunsten des Klägers sei davon auszugehen, dass dieser in Zukunft das Notariat mit der notwendigen wirtschaftlichen Zuverlässigkeit führe. Zukünftige Vollstreckungsmaßnahmen seien angesichts der derzeitig guten Einkommenssituation des Klägers nicht mehr zu befürchten.

Zweifel des BGH an der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit

Der BGH hat sich mit den Feststellungen des OLG nicht zufriedengegeben und selbst weitere Nachforschungen angestellt. Diese ergaben, dass nach der Verhandlung beim OLG der Kläger mehrfach Steuerrückstände in vierstelliger Höhe - im März 2013 sogar in Höhe von 14.500 € - hat auflaufen lassen. Diese Rückstände hatte der Kläger wiederum bis zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem BGH ausgeglichen. Dieser Umstand löste bei den Richtern erhebliche Sorgen um die Fähigkeit des Klägers aus, seine Finanzen nachhaltig in geordneten Bahnen zu lenken.

Wirtschaftliche Zuverlässigkeit ist für einen Notar zwingend

Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Wirtschaftsweise eines Notars, der Gläubiger wegen berechtigter Forderungen zu Zwangsmaßnahmen zwinge, nicht hinnehmbar sei. Hierbei sei unbeachtlich, ob den Notar hieran ein Verschulden treffe oder nicht (BGH, Beschluss v. 26.10.2009, NotZ 14/08). Der relativ lange Zeitraum, über den diese Zwangsmaßnahmen ergriffen worden seien, ließen Zweifel aufkommen an der notwendigen Aussicht auf Dauerhaftigkeit der Besserung der wirtschaftlichen Situation des Notars. Zur Amtsführung eines Notars gehöre aber eine absolute Zuverlässigkeit in der Begleichung seiner Verpflichtungen.

Negative Prognose

Nach Auffassung des BGH spricht die wiederholte Verletzung der Pflichten gegenüber dem Finanzamt nicht dafür, dass es dem Kläger in Zukunft gelingen wird, solche Schuldenstände zu vermeiden. Durch eine dermaßen ungeordnete Wirtschaftsführung seien die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Diese Interessen machten eine günstige Zukunftsprognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit eines Notars unabdingbar. Gründe für eine günstige Prognose seien aber nicht ersichtlich.

Deutlicher Hinweis für die Zukunft

Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass es bei der getroffenen Entscheidung lediglich um die vorläufige Amtsenthebung gehe. Die Frage, ob der Kläger letztlich mit Erfolg gegen seine endgültige Amtsenthebung vorgehen könne, hänge ganz wesentlich davon ab, dass er ab sofort seine wirtschaftlichen Verpflichtungen nachhaltig und „mit peinlicher Zuverlässigkeit“ erfülle. Damit gab der BGH dem Kläger einen klaren Hinweis, unter welchen Voraussetzungen er mittelfristig wieder als Notar würde arbeiten können.

(BGH, Beschluss v. 22.07.2013, NotZ(Brfg) 13/12).