Sofortige Beschwerde: Was es zu beachten gilt

Nicht nur ein Urteil als Ganzes kann angegriffen werden, auch einzelne Entscheidungen des Gerichts im Verfahrensverlauf. Soll Beschwerde eingelegt werden, besteht oft Unsicherheit, ob es eine sofortige und damit fristgebundene Beschwerde ist. Nachfolgend die wichtigsten Merkmale:

Die Beschwerde ist ein selbständiges Rechtsmittel, das gegen Entscheidungen der Gerichte, insbesondere gegen Beschlüsse und Verfügungen, ausnahmsweise aber auch Urteile, statthaft ist. Die sofortige Beschwerde ist in verschiedenen Verfahrensordnungen geregelt. Hier geht es wesentlich um die zivilrechtliche Form.

Anwendungsbereich der sofortigen Beschwerde

Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen erstinstanzlich ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, bei denen eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurück gewiesen wurde. Darüber hinaus ist sie nur in den durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen Fällen und gegen Kostenentscheidungen einschlägig.

Sofortigen Beschwerde: ZPO:

  • Entscheidung über die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit, § 46 ZPO;
  • Entscheidung über die Zulassung eines Nebenintervenienten  § 71 ZPO;
  • Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge, § 127 ZPO;
  • diverse Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschluss v. 28.01.2010, VII ZB 16/09).

Wichtig: Die sofortige Beschwerde steht nicht nur den Prozessparteien als Rechtsbehelf zu, sondern auch anderen Verfahrensbeteiligten (z. B. Zeugen, Sachverständigen), sofern sie durch eine Verfügung des Gerichts beschwert sind.

Sofortige Beschwerde: Begründungsfrist und Form

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen einzulegen - im Strafprozess nur eine Woche! - sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Gericht dessen Entscheidung angefochten wird (judex a quo) oder direkt beim Beschwerdegericht (judex ad quem).


Praxistipp: Die Beschwerde kann in Ausnahmefällen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Wichtiger Anwendungsfall: Ablehnung der Prozesskostenhilfe; hier beträgt die Frist für die Einlegung 1 Monat, § 127 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss v. 09.11.2005, XII ZR 140/05).

Wichtig: Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, es sei denn sie richtet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsgeldes.

Sofortige Beschwerde: Pflicht zur Begründung besteht nicht

Ein Begründungszwang besteht nicht.

In der Praxis ist eine Begründung aber sinnvoll, wenn die Gründe nicht völlig offensichtlich sind. 

Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdeinstanz eine eigene Tatsacheninstanz darstellt, in der  auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden können.





Hintergrund:

Entscheidungen können im Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Betroffenen haben aber Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs.

Schlagworte zum Thema:  Rechtsmittel, Frist