Nach der Trennung: Umgang mit dem Hund im Wechselmodell
So sieht es jedenfalls das Landgericht (LG) Frankenthal, das in einem kürzlich veröffentlichten Urteil einem Mann nach der Trennung von seinem Partner einen Anspruch auf Mitnutzung des gemeinsam angeschafften Hundes zugesprochen hat.
Labrador-Rüde gemeinsam angeschafft
Das Paar hatte sich während ihrer Partnerschaft einen Labrador-Rüden angeschafft, der von ihnen gemeinsam versorgt und gepflegt wurde. Nach der Trennung verweigerte der im Besitz des Hundes befindliche Partner dem anderen jeglichen Kontakt mit dem gemeinsam angeschafften Tier.
Klage auf Einräumung eines Umgangsrechts
Der ehemalige Lebenspartner klagte daraufhin gerichtlich auf Einräumung eines regelmäßigen 2-wöchigen Umgangs mit dem Hund. Der Hundebesitzer wandte ein, bei einem Labrador-Rüden handle es sich um ein Rudeltier. Für dessen Psyche sei es besser, ausschließlich auf einen Partner fixiert zu sein. Die vom Kläger beantragte Änderung des ständigen Aufenthalts führe zu einer Gefährdung des Wohlbefindens des Hundes. Er – der Beklagte - sei immer die hauptsächliche Bezugsperson des Tieres gewesen. Mit dieser Begründung forderte er, den Labradorrüden ausschließlich ihm zur Nutzung zuzuweisen.
Gemeinsames Eigentum am Labrador-Rüden ist entscheidend
Die zuständige Kammer des LG bewertete den Labrador-Rüden als ein im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien sehendes Tier. Dies folge daraus, dass der Hund während der Partnerschaft für beide Partner gemeinsam angeschafft worden sei. Es komme daher auch nicht darauf an, wer den Kaufpreis bezahlt habe. Gemeinschaftliches Eigentum entfalle nicht mit dem Ende der Partnerschaft, sondern bestehe weiter fort.
Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe am gemeinsamen Eigentum
Aus dem gemeinsamen Eigentum folgt nach der Entscheidung des LG das Recht auf gleiche Teilhabe an der Nutzung des Tieres. Da die ehemaligen Lebenspartner diese Teilhabe nun nicht mehr gemeinschaftlich ausüben wollten, habe jeder Eigentümer das Recht auf eine anteilige zeitweise Nutzung des Tieres. Rechtlich folge daraus ein wechselseitiger Anspruch auf Zustimmung zu einer die Interessen beider Parteien berücksichtigende „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“.
Wechselmodell entspricht gemeinschaftlichem Eigentum am besten
Das LG bevorzugte für die Umgangsregelung ein aus dem Familienrecht bekanntes, an das gemeinsame Sorgerecht für minderjährige Kinder angelehntes Wechselmodell. In Ermangelung der Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Einigung hielt das Gericht ein Nutzungsrecht jedes Eigentümers im jeweils 2-wöchigen Wechsel für sach- und interessengerecht.
Keine Gefährdung des Tierwohls durch Wechselmodell
Das Wohl des Hundes stand nach Auffassung des Gerichts einer solchen Wechselregelung nicht entgegen. Dass der Labrador-Rüde durch einen permanenten Wechsel einen psychischen Schaden erleiden könnte, habe keine der Parteien nachvollziehbar vorgetragen und sei wissenschaftlich auch nicht belegt.
Urteil ist rechtskräftig
Demgemäß verfügte das Gericht die Durchführung des von ihm vorgeschlagenen Wechselmodells per Urteil. Beide Parteien kommen mit dieser pragmatischen gerichtlichen Regelung offensichtlich zurecht. Das Urteil ist rechtskräftig.
(LG Frankenthal, Urteil v. 12.5.2023, 2 S 149/22)
Hintergrund:
Streitigkeiten um Haustiere sind auch im Fall einer Ehescheidung nicht selten. In rechtlicher Sicht ist ein Haustier gemäß § 90a Satz 1 BGB zwar grundsätzlich keine Sache, jedoch sind gemäß § 90a Abs. 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend, d. h. unter Berücksichtigung der Eigenheiten eines Lebewesens, anzuwenden. Wurde das Haustier während der Ehe gemeinsam angeschafft, so gehört es in der Regel zum Hausrat und ist bei der Hausratsaufteilung angemessen zu berücksichtigen. Familiengerichte entscheiden häufig danach, wer das Tier während der Ehe hauptsächlich versorgt hat und berücksichtigen die für eine angemessene Haltung des Haustieres zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten der jeweiligen Scheidungspartei.
-
Abschreibung: Gebrauchter PKW als Geschäftswagen sinnvoll?
947
-
Fristverlängerung bei Gericht beantragen - Fehlerquellen und Haftungsgefahren
368
-
Anwalt darf die anwaltlich vertretene Gegenseite nicht direkt kontaktieren
363
-
Angemessene Beileidswünsche beim Tod von Mitarbeitern, Mandanten und Geschäftspartnern
3491
-
Oberster Bremer Datenschützer bekräftigt Pflicht zur E-Mail-Verschlüsselung
199
-
Drohung des Anwalts mit Mandatsniederlegung zur Unzeit
1952
-
Anwalt muss laut BGH auf Mandantenfrage unverzüglich antworten
1861
-
Einspruchsfrist versäumt: Was ist bei Bescheidverspätung oder Verlust in der Post zu beachten?
165
-
Wegfall der Geschäftsgrundlage - gelingt selten oder nie
143
-
Ständig zu früh zur Arbeit als Kündigungsgrund
105
-
Ständig zu früh zur Arbeit als Kündigungsgrund
21.12.2025
-
Anwaltliches Berufsrecht: Bundesregierung beschließt umfassende Reform
19.12.2025
-
5 gute Gründe gegen eine Kanzleigründung
11.12.2025
-
Späte Verjährung beim Anwaltsregress
10.12.2025
-
Kuriose Ziegenattacke im Streichelzoo
07.12.2025
-
Mandantenübernahmeklausel mit Pflicht zu 20%-Abgabe stellt verdecktes Wettbewerbsverbot dar
03.12.2025
-
Zukunft mit Recht: Arbeiten bei PwC Legal.
02.12.2025
-
Kein Schadenersatz für vom Patienten ramponierten Zahnarztstuhl
23.11.2025
-
Individuelle Beratungsgespräche ersetzen keine Fachanwaltsfortbildung
17.11.2025
-
7-jähriger kaufte für 33.000 EUR Spiele im Google-Playstore
09.11.2025
Fri Jun 14 02:51:01 CEST 2024 Fri Jun 14 02:51:01 CEST 2024
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.