Nach der Trennung: Umgang mit dem Hund im Wechselmodell
So sieht es jedenfalls das Landgericht (LG) Frankenthal, das in einem kürzlich veröffentlichten Urteil einem Mann nach der Trennung von seinem Partner einen Anspruch auf Mitnutzung des gemeinsam angeschafften Hundes zugesprochen hat.
Labrador-Rüde gemeinsam angeschafft
Das Paar hatte sich während ihrer Partnerschaft einen Labrador-Rüden angeschafft, der von ihnen gemeinsam versorgt und gepflegt wurde. Nach der Trennung verweigerte der im Besitz des Hundes befindliche Partner dem anderen jeglichen Kontakt mit dem gemeinsam angeschafften Tier.
Klage auf Einräumung eines Umgangsrechts
Der ehemalige Lebenspartner klagte daraufhin gerichtlich auf Einräumung eines regelmäßigen 2-wöchigen Umgangs mit dem Hund. Der Hundebesitzer wandte ein, bei einem Labrador-Rüden handle es sich um ein Rudeltier. Für dessen Psyche sei es besser, ausschließlich auf einen Partner fixiert zu sein. Die vom Kläger beantragte Änderung des ständigen Aufenthalts führe zu einer Gefährdung des Wohlbefindens des Hundes. Er – der Beklagte - sei immer die hauptsächliche Bezugsperson des Tieres gewesen. Mit dieser Begründung forderte er, den Labradorrüden ausschließlich ihm zur Nutzung zuzuweisen.
Gemeinsames Eigentum am Labrador-Rüden ist entscheidend
Die zuständige Kammer des LG bewertete den Labrador-Rüden als ein im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien sehendes Tier. Dies folge daraus, dass der Hund während der Partnerschaft für beide Partner gemeinsam angeschafft worden sei. Es komme daher auch nicht darauf an, wer den Kaufpreis bezahlt habe. Gemeinschaftliches Eigentum entfalle nicht mit dem Ende der Partnerschaft, sondern bestehe weiter fort.
Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe am gemeinsamen Eigentum
Aus dem gemeinsamen Eigentum folgt nach der Entscheidung des LG das Recht auf gleiche Teilhabe an der Nutzung des Tieres. Da die ehemaligen Lebenspartner diese Teilhabe nun nicht mehr gemeinschaftlich ausüben wollten, habe jeder Eigentümer das Recht auf eine anteilige zeitweise Nutzung des Tieres. Rechtlich folge daraus ein wechselseitiger Anspruch auf Zustimmung zu einer die Interessen beider Parteien berücksichtigende „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“.
Wechselmodell entspricht gemeinschaftlichem Eigentum am besten
Das LG bevorzugte für die Umgangsregelung ein aus dem Familienrecht bekanntes, an das gemeinsame Sorgerecht für minderjährige Kinder angelehntes Wechselmodell. In Ermangelung der Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Einigung hielt das Gericht ein Nutzungsrecht jedes Eigentümers im jeweils 2-wöchigen Wechsel für sach- und interessengerecht.
Keine Gefährdung des Tierwohls durch Wechselmodell
Das Wohl des Hundes stand nach Auffassung des Gerichts einer solchen Wechselregelung nicht entgegen. Dass der Labrador-Rüde durch einen permanenten Wechsel einen psychischen Schaden erleiden könnte, habe keine der Parteien nachvollziehbar vorgetragen und sei wissenschaftlich auch nicht belegt.
Urteil ist rechtskräftig
Demgemäß verfügte das Gericht die Durchführung des von ihm vorgeschlagenen Wechselmodells per Urteil. Beide Parteien kommen mit dieser pragmatischen gerichtlichen Regelung offensichtlich zurecht. Das Urteil ist rechtskräftig.
(LG Frankenthal, Urteil v. 12.5.2023, 2 S 149/22)
Hintergrund:
Streitigkeiten um Haustiere sind auch im Fall einer Ehescheidung nicht selten. In rechtlicher Sicht ist ein Haustier gemäß § 90a Satz 1 BGB zwar grundsätzlich keine Sache, jedoch sind gemäß § 90a Abs. 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend, d. h. unter Berücksichtigung der Eigenheiten eines Lebewesens, anzuwenden. Wurde das Haustier während der Ehe gemeinsam angeschafft, so gehört es in der Regel zum Hausrat und ist bei der Hausratsaufteilung angemessen zu berücksichtigen. Familiengerichte entscheiden häufig danach, wer das Tier während der Ehe hauptsächlich versorgt hat und berücksichtigen die für eine angemessene Haltung des Haustieres zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten der jeweiligen Scheidungspartei.
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