Verbraucherschutz bei eiliger Beurkundung von Grundstückskäufen

Die strengen Regeln zum Verbraucherschutz gelten auch bei notariellen Beurkundungen. Vor allem die Schutzfrist des § 17 BeurkG können Notare nur in absoluten Ausnahmefällen aushebeln. Sie gelten auch für Kaufverträgen im Rahmen von Grundstücksversteigerungen im Wege des Käuferauswahlverfahrens.

14 Tage - so viel Bedenkzeit muss bei Grunderwerb schon drin sein. Verbraucher müssen daher zwei Wochen haben, um einen notariellen Urkundsentwurf "auf Herz und Nieren" prüfen zu können. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren  aus 2013 sollten Schutzlücken bei der Einhaltung dieser Frist zwischen Erhalt des Urkundsentwurfs und der Beurkundung geschlossen werden.

Frist darf nur äußerst ausnahmsweise unterschritten werden

Ein Abweichen von der Regelfrist, die § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG zum Schutz vor übereilten, nicht durchdachten Rechtsgeschäften vorsieht, kommt nur ausnahmsweise in Betracht,

  • wenn im Einzelfall nachvollziehbare Gründe dies rechtfertigen,
  • es einen sachlich nachvollziehbarenGrund für ihre Abkürzung gibt
  • und trotz der Verkürzung der Verbraucherschutz auf dem Schutzniveau des § 17 BeurkG gewährleistet ist.

Vertragsmuster auf der Notarhomepage reicht nicht

Dieses Niveau wird nicht dadurch erreicht, dass der Notar auf seiner Homepage ein Muster zu einem Grundstückskaufvertrag veröffentlicht, das die an einem Kauf Beteiligten dort einsehen können. Die Zwei-Wochenfrist lässt sich auch nicht in Sonderfällen aushebeln.

Versteigerungsfälle

So ist sie zwingend einzuhalten bei Beurkundungen nach einer freiwilligen Grundstücksversteigerung durch Versteigerer, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 34b GewO sind und die die Versteigerung nach der VerstV vornehmen. Das hat der BGH in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Schutzfrist des § 17 BeurkG: Eine Regel ohne Ausnahme?

Ein Notar aus Dresden, der von Versteigerern mit der Beurkundung solch bestätigender Grundstückskaufverträge beauftragt worden war, hatte die Feststellung vom Gericht beantragt, dass er in solchen Konstellationen nicht zur Einhaltung der Schutzfrist verpflichtet ist.  Der BGH lehnte das, wie auch bereits die Vorinstanz, ab: Die Einhaltung der auch in der früheren Fassung enthaltenen zweiwöchigen Frist stehe nicht zur Disposition der Urkundsbeteiligten.

(BGH, Urteil vom 24.11.2014, NotSt [Brfg] 3/14).


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