Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Neuntes Gesetz zur Änderung... / 7 Erweiterung der Vollmachtvermutung auf Notare sowie Patentanwälte

Notare sowie Patentanwälte unterliegen ebenso wie Rechtsanwälte sowie Steuerberater strengen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten, weshalb die Vollmachtvermutung des § 80 Abs. 2 Satz 1 AO künftig auch für sie gelten soll. Dies soll auch zu einer Verfahrensvereinfachung führen, da Vollmachten im Einzelfall nicht mehr grundsätzlich vorzulegen sind. Gilt ab 1.9.2026.mehr

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Neuntes Gesetz zur Änderung... / 1 Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen

Die Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen wird neu geregelt, um ein systematischeres Regelungsgefüge herzustellen. Das Steuerberatungsgesetz unterscheidet zwischen der unbeschränkten und der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Während die unbeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich den ...mehr

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Neuntes Gesetz zur Änderung... / Zusammenfassung

Der Bundestag hat am 24.4.2026 das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Enthalten ist nun doch auch die Verschärfung des Fremdbesitzverbots in der Steuerberatung sowie die neue Entlastungsprämie für Arbeitnehmer. Das Neunte Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderu...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 7.6 § 16 GrEStG (Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung)

• 2022 Auswirkungen der Rückabwicklung nach § 16 GrEStG auf die Zuordnung von Grundstücken im Rahmen von § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG / § 16 GrEStG Es stellt sich die Frage, ob sich die Rückabwicklung nach § 16 GrEStG auch auf die Zuordnung von Grundstücken im Rahmen von § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG auswirkt mit der Folge, dass in der Zwischenzeit erfolgte Übertragungen von Anteile...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.9 § 13a ErbStG (Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften)

• 2021 Nicht verschonungsfähiges Betriebsvermögen / Erbschaftsteuerfinanzierung / §§ 13a, 13b, 28a ErbStG Die Unternehmensnachfolge kann mit hohen Belastungen von Erb- bzw. SchenkSt verbunden sein. Ursache hierfür sind z. B. nicht verschonungsfähiges Betriebsvermögen, Risiken im Rahmen des Verwaltungs- bzw. Finanzmitteltests oder beim jungen Verwaltungs- und Finanzmittelvermö...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steuerberater

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Geldwäsche

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Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gemeinschaftsordnung / 1 Grundsätze

Eine Gemeinschaftsordnung ist für das Entstehen bzw. die Begründung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erforderlich, insoweit bedarf es lediglich einer Teilungserklärung nach § 8 WEG oder eines Teilungsvertrags nach § 3 WEG. In der Praxis ist die Gemeinschaftsordnung meist Bestandteil der Teilungserklärung bzw. des Teilungsvertrags. Zu berücksichtigen ist dabei stets...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 18 § 31b AO steht in der Reihe der Öffnungsnormen zum Steuergeheimnis nach §§ 31 und 31a AO.[1] Diese Öffnungsnormen wurden in der Vergangenheit immer weiter ausgebaut.[2] Damit hat der Gesetzgeber für – für sich gesehen i. d. R. wichtige und sinnvolle – außersteuerliche Zwecke immer größere Eingriffe in den Schutzbereich des § 30 AO geschaffen und so den Gehalt dieses f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5 Automatisierte Datenübermittlung an die FIU nach Maßgabe des § 31 Abs. 5a GwG (Abs. 2b)

Rz. 88 Auch die Meldepflicht nach § 31b Abs. 2b AO bezieht sich auf die Öffnung des Steuergeheimnisses durch §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31b Abs. 1 Nr. 5 AO i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GwG. Der Zitierfehler[1] in § 31b Abs. 2b S. 1 AO ist insoweit unbeachtlich, da er "historisch begründet" ist, § 28 Abs. 1 S. 2 GwG keine weitere Unterteilung enthält und das Zitat des § 31b Abs. ...mehr

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ZErb 04/2026, Dauertestamen... / 5

Auf einen Blick Eine Dauertestamentsvollstreckung sollte entgegen der BGH-Rspr. und der ihr in großen Teilen folgenden vor allem älteren Lit. auch bei vollhaftenden Gesellschaftern uneingeschränkt zugelassen werden, sofern alle Mitgesellschafter zustimmen. Entgegen anderslautender Stimmen in der Lit. lässt die Sondererbfolge (Singularsukzession) den Gesellschaftsanteil nicht...mehr

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ZErb 04/2026, Nachlassinsol... / II. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.7.2025 – 12 U 7/24

Zitat 1. Der rechtskräftige Insolvenzeröffnungsbeschluss ist vom Prozessgericht als gültig hinzunehmen, sofern ihm kein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet. […] 4. Gläubigerbenachteiligung bei Grundstücksübertragungen ist gegeben, wenn der erzielbare Erlös die vorrangigen Belastungen übersteigt – maßgeblich ist der Versteigerungserlös, es sei denn, der Verwalter kann freihä...mehr

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ZErb 04/2026, Literaturkritik

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Güttler Gerichtliche Genehmigungen im Familienrecht 2025 Mohr Siebeck, ISBN 978-3-16-164056-8, 94 EUR Die vorliegende Arbeit wurde im Sommersemester ...mehr

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ZErb 04/2026, Sozialrecht / II. LSG Sachsen-Anhalt (8. Senat), Urt. v. 26.8.2025 – L 8 SO 31/23 – angemessene Bestattungskosten

Die Klägerin hat als nach Landesrecht bestattungspflichtige Ehefrau Anspruch auf Übernahme weiterer Bestattungskosten nach § 74 SGB XII. Maßgeblich ist, dass sich die Bestattungspflicht aus dem Bestattungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt ergibt; ein möglicher Erstattungsanspruch gegen Erben nach § 1968 BGB schließt die Anspruchsberechtigung nicht aus. Die Klägerin muss sich z...mehr

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FF 04/2026, Entziehung der ... / 1 Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Das Verfahren betrifft die Entziehung der gesetzlichen Vertretung des Kindes in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren. [2] Die Kindesmutter, eine kolumbianische Staatsangehörige, reiste 2022 nach Deutschland ein, wo sie im Juni 2022 das betroffene Kind zur Welt brachte. Es handelte sich um eine "vertrauliche Geburt". Das Kind wurde durch das Jugendamt in eine ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Ausgangsgrößen der Bewertung

Rn. 643 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Nach § 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG stellen die Ausgangsgrößen der Bewertung alternativ die AK (s Rn 31 ff, 150), die HK (s Rn 255 ff) oder "der an deren Stelle tretende Wert" (s Rn 350 ff) dar. Abgesehen von der letztgenannten Bewertungs-Ausgangsgröße (für Sonderfälle wie Betriebseröffnungen, Einlagen, Tausch etc) werden für den Grund und Boden ...mehr

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ZErb 04/2026, Vergütung aus... / 2 Anmerkung

1. Anlass und Ergebnis der Entscheidung Das Landgericht Kiel hat die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Festsetzung der Betreuervergütung i.H.v. 2.173,50 EUR zulasten der Staatskasse unter Verweis auf die einschlägigen Regelungen des VBVG und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zurückgewiesen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerich...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bj) Immobilienverkäufe einer KapGes – Abschirmwirkung, soweit nicht § 42 AO

Rn. 133a Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Hinsichtlich der Einschaltung von KapGes in Immobilienverkäufe (in Dienstleistungen wie Projektierung, Bebauung etc anders zu beurteilen, s BFH BFH/NV 2008, 68: immer Zurechnung) durch beherrschende Gesellschafter (25 % Anteilsbesitz zur Beherrschung nicht ausreichend: BFH v 26.09.2006, X R 27/03, BFH/NV 2007, 412) zur Abschirmung private...mehr

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FF 04/2026, Entwurf eines G... / 11. Zu Artikel 6a – neu – (§ 22 Absatz 1 Nummer 8g – neu – AZRG)

Nach Artikel 6 ist der folgende Artikel 6a einzufügen: “Artikel 6a Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister Das Gesetz über das Ausländerzentralregister vom 2.9.1994 (BGBl I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8.5.2024 (BGBl I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 22 Absatz 1 wird nach der Nummer 8f die folgende Nummer 8g...mehr

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ZErb 04/2026, Dauertestamen... / 3. Auseinandersetzung mit der Rspr.

Die zu Personenhandelsgesellschaften ergangene Rspr. vermag die Grenzen einer angeordneten Testamentsvollstreckung nicht scharf zu ziehen. Hinzu kommt, dass sich die BGH-Rspr. des II. (Gesellschaftsrechts-)Senats und des IV. (Erbrechts-)Senats hinsichtlich des argumentativen Ausgangspunkts unterscheiden. Ob dies, wie das Gericht beteuert, nur zu Unterschieden in der Formulie...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fb) Externe Nebenkosten (Erwerbskosten)

Rn. 165 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Unter den Anschaffungsnebenkosten sind alle anschaffungsbezogenen (keine Gemeinkosten) Aufwendungen zu erfassen, die neben dem eigentlichen Kaufpreis (Tauschwert) anfallen. Soweit sie extern anfallen, dienen sie der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Die internen (innerbetrieblichen) Nebenkosten der Anschaffung dienen der Herst...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Katalogberufe: § 18 Abs 1 Nr 1 S 1 u 2 EStG

Rn. 128a Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Die in § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG aufgezählten Katalogberufe lassen sich zu bestimmten Gruppen zusammenfassen: die Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten); die rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe (RA, Notare, Patentanwälte, WP, StB, beratende Volks- und Betriebswirte, vBP, vereidigte Bücherrevi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / da) Zahlung an den ArbN durch einen Dritten

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Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Nachtarbeit / 7.2 Anwendungsbereich von abweichenden Regelungen

Im Geltungsbereich eines der vorstehend genannten Tarifverträge können die abweichenden tarifvertraglichen Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden.[1] In Bereichen, in denen Regelungen durch Ta...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 7 Abweichung durch Bewilligungen der Aufsichtsbehörde (Abs. 5)

Rz. 75 Abs. 5 eröffnet für Bereiche, in denen üblicherweise keine Tarifverträge geschlossen werden, die Möglichkeit von den Grundnormen durch Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde abzuweichen, wie es die Absätze 1, 2 und 2a zulassen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Abweichung aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht ge...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten

A. Notarkosten I. Übergabevertrag über einen landwirtschaftlichen Betrieb 1. Allgemeines Rz. 1 Für die Beurkundung eines Übergabevertrages über einen landwirtschaftlichen Betrieb fällt eine 2,0-Gebühr gemäß KV-Nr. 21100 GNotKG an. Hinzukommt eine Vollzugsgebühr gemäß KV-Nr. 22112 GNotKG in Höhe von 50 EUR für die Einholung der behördlichen Genehmigung nach dem GrdStVG bzw. (bei...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 2. Hofaufhebungserklärung

Rz. 23 Hat der Notar die Hofaufhebungserklärung entworfen und beglaubigt, so steht ihm hierfür eine 1,0-Gebühr nach KV-Nrn. 21200, 24101 zu. Gleiches gilt, wenn er die Erklärung, was nicht selten geschieht, beurkundet und nicht lediglich beglaubigt hat. Überwiegend wird vertreten, dass als Geschäftswert der negativen Hoferklärung ein Bruchteil des Verkehrswertes zugrunde zu ...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 1. Allgemeines

Rz. 1 Für die Beurkundung eines Übergabevertrages über einen landwirtschaftlichen Betrieb fällt eine 2,0-Gebühr gemäß KV-Nr. 21100 GNotKG an. Hinzukommt eine Vollzugsgebühr gemäß KV-Nr. 22112 GNotKG in Höhe von 50 EUR für die Einholung der behördlichen Genehmigung nach dem GrdStVG bzw. (bei der Übergabe eines Hofes im Sinne der HöfeO) für die Einholung der Genehmigung des La...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 1. Hofeinführungserklärung

Rz. 21 Hat der Notar die Hofeinführungserklärung entworfen und beglaubigt, so steht ihm hierfür eine 1,0-Gebühr nach KV-Nr. 21200, 24101 zu. Gleiches gilt, wenn er die Erklärung nicht lediglich beglaubigt, sondern beurkundet. Rz. 22 Fraglich und umstritten ist, welcher Geschäftswert der positiven Hoferklärung zugrunde zu legen ist. Verbreitet wird vertreten, dass als Geschäft...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / I. Übergabevertrag über einen landwirtschaftlichen Betrieb

1. Allgemeines Rz. 1 Für die Beurkundung eines Übergabevertrages über einen landwirtschaftlichen Betrieb fällt eine 2,0-Gebühr gemäß KV-Nr. 21100 GNotKG an. Hinzukommt eine Vollzugsgebühr gemäß KV-Nr. 22112 GNotKG in Höhe von 50 EUR für die Einholung der behördlichen Genehmigung nach dem GrdStVG bzw. (bei der Übergabe eines Hofes im Sinne der HöfeO) für die Einholung der Gene...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / I. Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes

1. Grundbuch Rz. 24 Für die Eigentumsumschreibung des übertragenen Grundbesitzes fällt eine 1,0-Gebühr nach Nr. 14110 Nr. 1 KV GNotKG an. Der Geschäftswert ist gemäß § 69 GNotKG der Wert der Grundstücke. Ist jedoch ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der die Voraussetzungen des § 48 GNotKG erfüllt,[42] Gegenstand der Übertragung, so ist Geschäftswert nicht der Verke...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / II. Gerichtskosten im Zusammenhang mit Hoferklärungen nach der HöfeO

1. Landwirtschaftsgericht Rz. 27 Hat der Eigentümer eines Hofes im Sinne der HöfeO gegenüber dem Landwirtschaftsgericht eine positive oder eine negative Hoferklärung abgegeben, so ersucht das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO um Eintragung des Hofvermerks bzw. (im Falle einer negativen Hoferklärung) um Löschung des Hofvermerks. Für das Ver...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 2. Grundbuchamt

Rz. 29 Für die Eintragung des Hofvermerks aufgrund positiver Hoferklärung und die Löschung des Hofvermerks aufgrund negativer Hoferklärung fallen beim Grundbuchamt aufgrund insoweit fehlenden Gebührentatbestandes keine Gebühren an.[57]mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / A. Notarkosten

I. Übergabevertrag über einen landwirtschaftlichen Betrieb 1. Allgemeines Rz. 1 Für die Beurkundung eines Übergabevertrages über einen landwirtschaftlichen Betrieb fällt eine 2,0-Gebühr gemäß KV-Nr. 21100 GNotKG an. Hinzukommt eine Vollzugsgebühr gemäß KV-Nr. 22112 GNotKG in Höhe von 50 EUR für die Einholung der behördlichen Genehmigung nach dem GrdStVG bzw. (bei der Übergabe ...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 3. Voraussetzungen des § 48 GNotKG

Rz. 6 Für die Inanspruchnahme des Bewertungsprivilegs des § 48 GNotKG müssen folgende gesetzliche Voraussetzungen erfüllt werden: a) Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb mit Hofstelle Rz. 7 § 48 GNotKG ist nur anwendbar, wenn ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb mit Hofstelle vorliegt. Hofstelle im Sinne des § 48 GNotKG ist derjenige Ort, von dem aus die landwirtsc...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / B. Gerichtskosten, Behördliche Kosten

I. Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes 1. Grundbuch Rz. 24 Für die Eigentumsumschreibung des übertragenen Grundbesitzes fällt eine 1,0-Gebühr nach Nr. 14110 Nr. 1 KV GNotKG an. Der Geschäftswert ist gemäß § 69 GNotKG der Wert der Grundstücke. Ist jedoch ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der die Voraussetzungen des § 48 GNotKG erfüllt,[42] Gegenstand der Ü...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 3. Behördliche Genehmigung nach dem GrdStVG

Rz. 26 Im Genehmigungsverfahren nach dem GrdStVG vor der Grundstücksverkehrsbehörde (nicht aber vor dem Landwirtschaftsgericht) werden nach § 23 GrdStVG keine Gebühren und Auslagen erhoben.mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / c) Übergabe oder Zuwendung an natürliche Personen

Rz. 10 § 48 GNotKG begünstigt nur Übergaben und Zuwendungen an natürliche Personen. Eine Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes an eine juristische Person wie etwa eine Kapitalgesellschaft oder eine Stiftung wird nicht von § 48 GNotKG erfasst.[15] Rz. 11 Ebenfalls nicht privilegiert ist der Erwerb durch eine Personengesellschaft, auch nicht durch eine Gesellschaft bür...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / a) Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb mit Hofstelle

Rz. 7 § 48 GNotKG ist nur anwendbar, wenn ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb mit Hofstelle vorliegt. Hofstelle im Sinne des § 48 GNotKG ist derjenige Ort, von dem aus die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet werden; sie umfasst Betriebswohnungen und Wohnteil ebenso wie Ställe, Scheunen, Hallen, Werkstatt und Garagen.[9] Zur Hofstelle gehört ein ausreichendes...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / II. Hoferklärungen

Rz. 20 Im Anwendungsbereich der HöfeO gilt fakultatives Höferecht. Der Eigentümer eines Hofes im Sinne der HöfeO, der die Geltung der HöfeO für seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht wünscht, kann die Hofeigenschaft durch negative Hoferklärung (Hofaufhebungserklärung) und Löschung des Hofvermerks im Grundbuch aufheben (§ 1 Abs. 4 S. 1 HöfeO). Umgekehrt kann er die Hofeige...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 2. Gerichtliche Genehmigung des Übergabevertrages bei einem Hof i.S.d. HöfeO

Rz. 25 Der Übergabevertrag über einen Hof im Sinne der HöfeO bedarf, sofern eine Genehmigung nach dem GrdStVG erforderlich ist, nach § 17 Abs. 3 HöfeO der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht. Das Verfahren über die Erteilung dieser Genehmigung löst nach KV Nr. 15112 GNotKG eine 0,5-Gebühr aus.[44] Der Geschäftswert bestimmt sich nach §§ 60, 48 GNotKG,[45] also nach ...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / b) Zusammenhang mit einer Übergabe oder einer Zuwendung

Rz. 9 § 48 GNotKG privilegiert weder den Land- oder Forstwirt als solchen noch dessen Vermögen als solches, sondern ausschließlich Vorgänge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übertragung oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle stehen,[13] einschließlich der Abfindung weichender Erben. Erfasst werden daher insbesondere Übergabever...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / d) Unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber

Rz. 13 Weitere Voraussetzung ist, dass eine unmittelbare Fortsetzung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG). Der Betrieb muss daher zum maßgeblichen Zeitpunkt objektiv fortführbar sein und seine Fortführung dem erkennbaren Willen der Beteiligten entsprechen.[20] Rz. 14 Bei verpachteten Betrieben ist zu unterscheiden: Ein landwirtscha...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / f) Das nach § 48 GNotKG begünstigte Vermögen

Rz. 18 Sind die Voraussetzungen des § 48 GNotKG erfüllt, erstreckt sich das Bewertungsprivileg (halber Grundsteuersatz) auf das gesamte land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes ( BewG).[31] Nach § 158 Abs. 2 BewG ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dazu gehören ...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 1. Grundbuch

Rz. 24 Für die Eigentumsumschreibung des übertragenen Grundbesitzes fällt eine 1,0-Gebühr nach Nr. 14110 Nr. 1 KV GNotKG an. Der Geschäftswert ist gemäß § 69 GNotKG der Wert der Grundstücke. Ist jedoch ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der die Voraussetzungen des § 48 GNotKG erfüllt,[42] Gegenstand der Übertragung, so ist Geschäftswert nicht der Verkehrswert der ...mehr

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§ 17 Gesamtmuster von Überg... / A. Vertrag über die Übergabe eines Hofes i.S.d. HöfeO (Hofübergabevertrag)

Rz. 1 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.1: Hofübergabevertrag Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, _________________________, Notar mit dem Amtssitz in _________________________, erschienen:mehr

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§ 17 Gesamtmuster von Überg... / B. Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes, der nicht Hof im Sinne der HöfeO ist

Rz. 2 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.2: Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes, der nicht Hof im Sinne der HöfeO ist Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, _________________________, Notar mit dem Amtssitz in _________________________, erschienen:mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 2. Das Kostenprivileg des § 48 GNotKG

Rz. 2 Bei der Ermittlung des Geschäftswertes ist das kostenrechtliche Bewertungsprivileg des § 48 GNotKG zu beachten. Danach ist als Wert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der die Voraussetzungen des § 48 GNotKG erfüllt, nicht der Verkehrswert anzusetzen, sondern höchstens 50 Prozent des Grundsteuerwertes des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft. Der halbe ...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / e) Der Betrieb als Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers

Rz. 16 Des Weiteren muss der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Betriebsinhabers bilden (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG). Damit wird entsprechend dem Gesetzeszweck, leistungsfähige Betriebe im bäuerlichen Familienbesitz zu erhalten, vorausgesetzt, das...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 1. Landwirtschaftsgericht

Rz. 27 Hat der Eigentümer eines Hofes im Sinne der HöfeO gegenüber dem Landwirtschaftsgericht eine positive oder eine negative Hoferklärung abgegeben, so ersucht das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO um Eintragung des Hofvermerks bzw. (im Falle einer negativen Hoferklärung) um Löschung des Hofvermerks. Für das Verfahren vor dem Landwirtsc...mehr