Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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KEHE Grundbuchrecht / 4. Mitteilungen

a) Wird der Eintragungsantrag von einer Notarin oder einem Notar im Namen des Antragsberechtigten gestellt, ist die den Antragstellenden bekannt zu machende Eintragung nur der Notarin oder dem Notar mitzuteilen. b) Die für die Grundbuchführung zuständige Person ordnet die Mitteilungen an und bezeichnet die Empfangsstellen im Einzelnen. c) Die Mitteilung hat schriftlich oder el...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Regelfall

Rz. 2 Der mit Eintragung der Hypothek neu erstellte Brief ist dem Eigentümer des Grundstücks auszuhändigen (Abs. 1), bei mehreren Miteigentümern oder verschiedenen Eigentümern mehrerer Grundstücke nur sämtlichen Eigentümern vermittels eines Empfangsberechtigten.[8] Der Notar ist zur Empfangnahme nicht ohne weiteres ermächtigt; § 15 gilt hier nicht.[9] Der Eigentümer kann den...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / VIII. Ausländisches Recht

Rz. 55 Gemäß § 17 Abs. 2 BeurkG muss der Notar nicht über ausländisches Recht beraten. Er kann in derartigen Fällen einen ausländischen Notar hinzuziehen (§ 11a BNotO). Der anwaltliche Berater sollte sich sehr wohl überlegen, ob er einer solchen Beratungssituation gewachsen ist. Gerade in komplizierten Fällen wird man um die Zuziehung eines ausländischen Kollegen nicht herumk...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Inhalt

Rz. 5 Die Benachrichtigung hat die Eintragung wörtlich wiederzugeben (Abschrift oder Abdruck). Sie soll den in Abs. 6 S. 2 genannten Inhalt haben; die Inhalte nach Abs. 6 S. 3 sind fakultativ möglich. Praktisch wird hiervon aber nur höchst selten Gebrauch gemacht, obwohl die Daten bei einer Einreichung durch den Notar in aller Regel dem Grundbuchamt geliefert werden. Da aber...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / I. Bruchteilsgemeinschaft mit Darlehensvereinbarung

Rz. 16 Bisweilen erwerben die Partner in Bruchteilsgemeinschaft und wünschen, dass Zuvielleistungen eines Partners dem anderen als Darlehen gewährt sind. Hierzu folgendes Formulierungsbeispiel (auszugsweiser Grundstückskaufvertrag, beurkundungspflichtig): Muster 4.2: Kauf zu je ½ mit Darlehen für Zuvielleistungen Muster 4.2: Kauf zu je ½ mit Darlehen für Zuvielleistungen (…) Gr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Verfahren

Rz. 4 Für das Verfahren des Grundbuchamts gilt § 26 FamFG . Andere Verlustgründe durch mittelbare Kriegseinwirkung, z.B. Abhandenkommen bei der Vertreibung aus den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder bei der Plünderung durch Besatzungsgruppen, werden einer Vernichtung durch Kriegseinwirkung gleichzusetzen sein.[7] War der Brief bei einem Notar hinterlegt und ist er in d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Hypothek oder Grundschuld

Rz. 14 Zitat Hypothek ohne Brief zu fünfzigtausend EUR Darlehensforderung für Otto Bauer, geb. am 22.8.1960; bis zu 10 % Zinsen; einmalige Nebenleistung bis zu 5 %; vollstreckbar gemäß § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am … Zitat Grundschuld zu fünfzigtausend EUR für Otto Bauer, geb. am 22.8.1960; bis zu 10 % Zinsen; einmalige Nebenleistun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / ee) Italien

Rz. 400 Ein öffentliches Testament wird nach italienischem Erbrecht vor einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet, indem der Notar den erklärten Willen schriftlich abfasst und verliest und alle Beteiligten unterschreiben, Art. 603 CC. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind im italienischen Recht verboten; zulässig ist allenfalls die Zusammenfassung gleich...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Prüfungspflicht

Rz. 10 Die Bekanntmachung ist vom Empfänger genau zu prüfen; erkannte Unrichtigkeiten oder Unklarheiten hat er unverzüglich zu beanstanden. Versäumung dieser Pflicht kann, sofern sie schuldhaft ist, unter Umständen zum Verlust etwaiger Regressansprüche führen.[10] Freilich kann sich die Prüfungspflicht nur auf Umstände erstrecken, die aus der Mitteilung selbst, in Zusammenha...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Kosten

Rz. 6 Zu den Kosten für die Abdrucke wurde eine Regelung[6] vom GNotKG gleich mit übernommen: Zitat Erteilt der Notar nach § 133a GBO im Auftrag eines Beteiligten Abdrucke von Grundbuch- oder Registerblättern, so erhält er Für die Ergänzung oder Bestätigung v...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Formulierung

Rz. 64 Die Bestimmung des Abs. 2 schließt nicht aus, dass der Notar ausdrücklich zur Antragstellung ermächtigt wird.[116] Üblich ist eine Formulierung etwa dahingehend: "Der amtierende Notar und sein amtlich bestellter Vertreter und Nachfolger im Amt werden beauftragt und ermächtigt, den grundbuchamtlichen Vollzug dieser Urkunde herbeizuführen, insbesondere Eintragungsanträge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Beweiskraft der Urkunde (v.a. angesichts nachträglicher Änderungen)

Rz. 156 Wie bei der Beweiskraft der Niederschrift gilt aber auch hier: Abs. 1 S. 1 ordnet die Verwendungstauglichkeit der öffentlich beglaubigten Erklärung aus sich heraus an und nicht wegen der Beweiskraft, welche die ZPO der Urkunde oder dem Vermerk verleiht oder nicht verleiht. Verwendungsuntauglich ist deswegen nur ein solcher Vermerk, der insgesamt, d.h. wegen Verstoßes...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Einleitung

Rz. 326 Geschäfte mit Grundstücksbezug, z.B. Grundstückskaufverträge, enthalten meist unterschiedliche Bestandteile, die im Falle einer Auslandsberührung nach verschiedenen Aspekten zu behandeln sind. Zu trennen sind zum einen die schuldrechtlichen Vereinbarungen von den dinglichen Rechtsgeschäften und Tatbeständen. Die schuldrechtlichen Erklärungen der Beteiligten werden gr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / dd) Griechenland

Rz. 398 In Griechenland wird nach Art. 1724 ZGB ein notarielles Testament vor einem Notar durch Erklärung des Erblassers in Anwesenheit von drei Zeugen oder einem weiteren Notar und einem Zeugen errichtet.[1190] Rz. 399 Das Pflichtteilsrecht gibt den Berechtigten als Erben ein dingliches Recht am Nachlass und nur ausnahmsweise einen lediglich schuldrechtlichen Anspruch.[1191]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Aussage zur abstrakten Vertretungsmacht

Rz. 14 Nach der Formulierung des § 21 Abs. 3 S. 1 BNotO scheint sich die Notarbescheinigung auf eine Aussage zur abstrakten Vertretungsmacht beziehen zu müssen. Dafür spricht jedenfalls der Wortlautvergleich mit § 164 Abs. 1 S. 1 BGB, der mit "Vertretungsmacht" den Gesamtrahmen aller auf den Bevollmächtigten delegierten Handlungsberechtigungen bezeichnet. Rz. 15 Man wird aber...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Rücknahme

Rz. 61 Den als Vertreter gestellten eigenen Antrag kann der Notar jederzeit in der Form des § 24 Abs. 3 BNotO zurücknehmen.[108] Ebenso kann der Notar auch einzelne von mehreren Anträgen zurücknehmen.[109] Haben jedoch die Beteiligten eine Verbindung gemäß § 16 GBO getroffen, so kann er einzelne Anträge nur aufgrund besonderer Vollmacht zurücknehmen, welche der Form des § 29...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Grundbuchverfahren

Rz. 153 Das BGB hat den Kreis genehmigungsbedürftiger Geschäfte im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs streng formal bestimmt. Im Gesetz nicht aufgeführte Geschäfte sind selbst dann genehmigungsfrei, wenn sie die Interessen des Minderjährigen gefährden.[366] Für genehmigungsbedürftige Geschäfte ist die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters eingeschränkt. Geneh...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsätze

Rz. 358 Für das grundbuchamtliche Verfahren gilt stets die Lex fori, so dass für die Form des Nachweises der verfahrensrechtlich erforderlichen Eintragungsunterlagen bei deutschem Grundbesitz stets § 29 GBO anwendbar ist, unabhängig davon, wo die fraglichen Erklärungen (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO) abgegeben werden oder wo die zu beweisenden Tatsachen (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO) eingetr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Erklärung der Auflassung vor einer zuständigen Stelle

Rz. 96 Zur Entgegennahme der Auflassung sind zuständig:[242]mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / I. Einleitung

Der Begriff Krypto-Assets stammt aus dem Englischen (dort auch als Crypto-Asset bezeichnet) und lässt sich zu Deutsch übersetzen als Krypto-Vermögenswerte. Der Begriff Krypto weist dabei daraufhin, dass es sich um übertragbare digitale Einheiten handelt, die kryptografisch abgesichert sind, sodass ein Kopieren und Duplizieren der digitalen Einheiten nicht möglich ist.[5] Zu ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Bestimmungsgemäße Verwendung der abgerufenen Daten

Rz. 8 § 80 Abs. 1 S. 2 GBV, angefügt mit dem 2. EDVGB-ÄndV,[11] greift § 133 Abs. 6 GBO insoweit auf, als die abgerufenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden. Die Bezugnahme auf "personenbezogene Daten" fehlt in § 80 S. 3 GBV, jedoch geht aus der Begründung des Verordnungsgebers hervor, dass mit der Vorschrift das in §§ 133 Abs. 6 GB...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Bilaterale Abkommen

Rz. 365 Mit einigen Staaten unterhält Deutschland bilaterale Staatsverträge, nach denen für die Masse der Urkunden auf Legalisation und Apostille verzichtet wird.[1073] Der Umfang der Befreiung muss anhand des jeweiligen Abkommens geprüft werden. Rz. 366 Das deutsch-belgische Abkommen vom 13.5.1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation[1074] sieht in s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Gesetzliche Vermutung

Rz. 23 Die h.M. ordnet, ausgehend vom durchaus zu Recht unterstellten Willen der Beteiligten, Abs. 2 als gesetzliche Vermutung ein.[27] Tatsächlich hat aber Abs. 2 eine eigentümliche Zwitterstellung inne, die sich allen sonst üblichen Kategorien des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts entzieht. Die Norm ordnet trotz des Ausspruchs einer "Ermächtigung" jedenfalls kein...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Person des Bewilligenden

Rz. 20 Aus der Bewilligung muss sich – ggf. im Auslegungswege – die Person des Bewilligenden so genau ergeben, dass das GBA sich über seine Identität mit dem Betroffenen Gewissheit verschaffen kann.[27] Ergibt sich die Personengleichheit nicht aus der Erklärung selbst, so ist der Nachweis durch öffentliche Urkunden zu führen (z.B. durch Heiratsurkunde oder durch Personenfest...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Partielle Einschränkungen der Vollmacht

Rz. 27 Da es letztlich in der Hand der Beteiligten liegt, ob sie den Notar aufgrund vermuteter oder ausdrücklich erteilter Vollmacht handeln lassen, kann auch die gesetzliche Vollmacht des Abs. 2 partiell ausdrücklich widerlegt werden. In der Praxis geht es dabei um die Beschränkung der Notarvollmacht durch Ausschluss der Empfangsberechtigung für Vollzugsmitteilungen. Die Ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Ausdruck und Akteneinsicht

Rz. 2 Wird die Grundakte elektronisch geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein maschinell gefertigter Ausdruck, Abs. 1 S. 1. Die Vorschrift ist § 131 GBO nachgebildet, der eine vergleichbare Regelung für Ausdrucke aus dem Grundbuch enthält.[3] Einzelheiten der Erteilung von Ausdrucken aus der Grundakte regelt § 99 Abs. 1 GBV in Verbindung mit § 78 Abs. 1 und 2 GBV. Rz....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Nachweise im Grundbuchverfahren

Rz. 69 Das anzuwendende Verfahrensrecht ist der Lex fori zu entnehmen, so dass hinsichtlich deutscher Grundstücke auch bei Beteiligung ausländischer Gesellschaften nach der GBO zu verfahren ist.[274] Das gilt auch für das Beweisverfahren, so dass die erforderlichen Nachweise sich ebenfalls nach der GBO richten.[275] Nimmt eine ausländische Gesellschaft an in das Grundbuch ei...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 1. Muster: Klage des Bauträgers auf Zahlung einer rückständigen Kaufpreisrate

Rz. 15 Muster 6.1: Klage des Bauträgers auf Zahlung einer rückständigen Kaufpreisrate Muster 6.1: Klage des Bauträgers auf Zahlung einer rückständigen Kaufpreisrate Landgericht _________________________ _________________________ Im Namen und mit Vollmacht der _________________________ (Firma, Adresse), vertreten durch den Geschäftsführer _________________________ (Vorname, Nachn...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Maßnahmen zum Schutz des Käufers

Rz. 32 Die Zahlung des Kaufpreises ohne Sicherung ist Vertrauensangelegenheit. Deshalb wird dem Käufer empfohlen, seine Leistungen von einem vorherigen Schutz abhängig zu machen, z.B.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / e) Vermerke über die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens

Rz. 90 Gemeinsamkeit: Vermerke über anhängige Rechtsstreite bilden keine Grundbuchsperre und keine Verfügungsbeschränkung, sondern sind nur Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen eines Verfahrens. Eintragungsfähig sind sie wegen der Warn- und Schutzfunktion des Grundbuchs. Durch solche Vermerke werden Eintragungen und Löschungen im Grundbuch nicht gehindert. Einzelfälle eint...mehr

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§ 14 Nichteheliche Lebensge... / II. Praktische Konsequenzen in der Vertragspraxis

Rz. 3 Welche Konsequenzen die Angehörigenrechtsprechung für die Kaufvertragspraxis hat, zeigt ein BFH-Urt. v. 21.9.2004:[20] Zusammenveranlagte Eheleute hatten 1987 für einen Kaufpreis von insgesamt 159.100 DM eine Eigentumswohnung zu je ½ Miteigentumsanteil erworben. 1997 erwarb die Ehefrau vom Ehemann seinen Miteigentumsanteil durch notariellen Kaufvertrag. Den Kaufpreis vo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Umfang der Einsichtnahme

Rz. 4 Im Wege des automatisierten Abrufs kann auf sowohl auf das maschinelle Grundbuch selbst als auch auf die Hilfsverzeichnisse nach § 12a GBO, und zwar grundsätzlich uneingeschränkt, zugegriffen werden. Die derzeitigen Programme unterscheiden hinsichtlich der einsehbaren Inhalte zwischen eingeschränkt und uneingeschränkt Abrufberechtigten (zur Begriffsbildung vgl. § 133 G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Zusammenhang mit notariellem Berufs- und Beurkundungsrecht

Rz. 4 Ebenso wie § 32 GBO bezieht § 34 GBO seinen wesentlichen formellen Gehalt nicht aus sich heraus, sondern durch den Verweis auf § 21 BNotO, der parallel um Abs. 3 ergänzt wurde. Die Norm ist bei § 32 GBO abgedruckt. § 34 GBO eröffnet lediglich die uneingeschränkte Verwendbarkeit im Grundbuchverfahren. Rz. 5 Nicht angepasst wurde in diesem Zusammenhang jedoch die weitere ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Inhalt der Vorschrift

Rz. 2 Auch im Falle des § 43 GBV ist Voraussetzung der Einsichtsgewährung und der Abschriftenerteilung das Vorliegen eines berechtigten Interesses (dazu § 12 GBO Rdn 5 ff.). Während grundsätzlich dieses berechtigte Interesse dem Grundbuchamt darzulegen ist, befreit § 43 GBV die darin Genannten von dieser Darlegungspflicht, weil in den erfassten Fällen regelmäßig von seinem V...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Vorprüfung allein für das Grundbuchamt

Rz. 86 Der aus der Pflicht geschützte Adressatenkreis ist nur das Grundbuchamt.[170] Die Norm entfaltet keine Schutzwirkung gegenüber den Beteiligten selbst, so dass weder aus unterlassenen Vorprüfungen noch aus Vorprüfungen mit falschem Ergebnis Amtshaftungsansprüche der Beteiligten gegen den Notar erwachsen. Diskutiert wird die Einschaltung der notariellen Dienstaufsicht.[...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Regelung

Rz. 2 Die Notare werden daher aufgefordert, Doppeleinreichungen durch die Erstellung auszugsweiser Ausfertigungen (Abschriften) zu vermeiden und die Urkunden doppelseitig zu beschreiben. Rz. 3 Diese Verfahrensweise ist jedoch nur eine rechtlich unverbindliche Empfehlung. Durch S. 2 ist klargestellt, dass ein Eintragungsantrag nicht deshalb beanstandet werden kann, weil der No...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Dänemark

Rz. 395 Ein dänisches Notartestament muss schriftlich errichtet und vor dem Notar unterschrieben oder in sonstiger Weise anerkannt werden.[1184] Da es den Beruf des Notars in seiner spezifischen Form in Dänemark nicht gibt, erfolgen die notariellen Beurkundungen durch den Richter bzw. Gerichtsassessor im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.[1185]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Gesetzesänderung

Rz. 1 § 34 GBO wurde geändert durch das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare.[1] Die Vorschrift regelte bis 2009 die Bezugnahme auf das Registergericht, wenn Grundbuchamt und Registergericht dasselbe Amtsgericht waren; sie wurde durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen. (2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig. (3) Über die Mitteilung des Grund...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Form der Vorlage

Rz. 45 Die h.M. verlangt die Vorlage des Erbscheins in Ausfertigung oder Urschrift, wobei letztere Möglichkeit jedoch faktisch ausscheidet, nachdem heute die Urschrift typischerweise im Nachlassakt verbleibt und "nur" Ausfertigungen herausgegeben werden. Eine beglaubigte Abschrift genüge grundsätzlich nicht, da der Besitz des Erbscheins rechtliche Bedeutung habe (§ 2361 BGB)...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Grundbuchverfahren

Rz. 162 Verfahrensrechtlich ist dem GBA die Erteilung und der Fortbestand der Vollmacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligungs- oder Auflassungserklärung durch den Bevollmächtigten mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit in der von § 29 Abs. 1 S. 1 GBO geforderten Form nachzuweisen, da auch eine Verfahrensvollmacht gem. § 11 FamFG und § 8...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / D. Erwerb in "starrer" Bruchteilsgemeinschaft

Rz. 10 Wünschen die Beteiligten, dass (auch) im Falle ihrer Trennung kein Vermögensausgleich stattfindet, so dass etwaige Überleistungen eines Partners zu einer endgültigen Vermögensmehrung beim anderen Teil führen sollen, so ist eine entsprechende umfassende Ausschlussklausel erforderlich. Sie könnte etwa folgendermaßen lauten:[8] Muster 4.1: Formulierungsvorschlag Ausschlus...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Bezugnahme auf Urkunden

Rz. 3 Ist in einer Eintragung auf eine Bewilligung Bezug genommen, so ist für den Inhalt des Grundbuches die beim Grundbuchamt verwahrte Urkunde maßgebend; deckt sie sich nicht mit der beim Notar verwahrten Urkunde, so ist das Grundbuch unrichtig. In einem solchen Fall sind Urkunden und Grundbuch gleichermaßen zu berichtigen, so, als sei der Eintragungsvermerk selbst fehlerh...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Nachweise

Rz. 160 Wegen des Fehlens eines Registers sind Nachweise über US-amerikanische Firmen nicht einfach zu führen.[525] Eine der Bescheinigung nach § 21 BNotO vergleichbare Bescheinigung eines US-amerikanischen "notary public" scheidet aus, da dieser nicht über die einem deutschen Notar vergleichbare Qualifikation, Amtsstellung und Befugnisse verfügt.[526] Denkbar wäre aber eine...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Forderungsauswechslung bei der Hypothek

Rz. 19 Zitat "An die Stelle der Darlehensforderung ist eine Kaufpreisforderung in gleicher Höhe mit 6 % Jahreszinsen getreten; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …"mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Nießbrauch

Rz. 20 Zitat "Nießbrauch für Anna Meier, geb. am 4.7.1930; zur Löschung genügt der Todesnachweis; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …" Bezugnahme erforderlich bei Einschränkungen des gesetzlichen Inhalts, etwa bei Ausschluss einzelner Nutzungen.mehr

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§ 11 Pflichtteilsergänzungs... / C. Beeinträchtigung des Vertragserben (§§ 2287 f. BGB)

Rz. 16 Hat der Erblasser seine Lebensgefährtin beschenkt und dabei die Absicht verfolgt, einen erbvertraglich oder durch gemeinschaftliches Testament bindend eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer zu beeinträchtigen, so sind die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte zwar schuldrechtlich und dinglich wirksam (§ 2286 BGB).[57] Ein beeinträchtigter Vertragserbe kann jedoch im E...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / X. Reallast

Rz. 25 Zitat "Reallast (– Inhalt des Rechts –) für …; gem. Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …" Der Inhalt des Rechts ist schlagwortartig anzugeben (44 GBO Rdn 20). Häufigste Fälle: Rentenrecht (auch: Leibrente), Recht auf Pflege, Recht auf Verpflegung, Lieferung von Waren.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Bewilligungs- und Einigungsprinzip

Rz. 15 § 20 GBO bestimmt in Abweichung von § 19 GBO die Fälle, in denen für die Grundbucheintragung die einseitige Bewilligung des Betroffenen nicht genügt, sondern zur Eintragung des Eigentumswechsels etc. die Einigungserklärungen (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB) abgegeben und damit dem GBA in Form des § 29 GBO nachgewiesen werden müssen. Der Grund dafür liegt darin, dass we...mehr