Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Untätigkeit des Notars

Rz. 5 Will der Notar nicht tätig werden, steht dies der Besorgnis des vorzeitigen Ablebens gleich.[6]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Rechtsanwälte, Notare

Rz. 65 Keine Probleme mit dem RDG haben naturgemäß Rechtsanwälte und Notare, für die die Übernahme des Amts als Testamentsvollstrecker grundsätzlich zulässig ist. Allerdings kann der Rechtsanwalt das Amt des Testamentsvollstreckers wegen § 45 Abs. 2 BRAO nicht ausüben, wenn er zuvor gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens tätig geworden ist. Aufgrund § 45 Abs. 3 BRAO ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Gebühren des Notars

Rz. 21 Erklärt ein Miterbe, sein Vorkaufsrecht ausüben zu wollen, liegt darin keine Kostenübernahmeerklärung i.S.v. § 29 Nr. 2 GNotKG. Auch wenn der Miterbe materiell-rechtlich verpflichtet ist, die Kosten über den Erbschaftskauf zu tragen, ist der Notar nicht befugt, dem Miterben die Kosten für die Beurkundung des Erbteilskaufvertrages direkt in Rechnung zu stellen.[53]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unterschrift des Notars

1. Niederschrift oder Umschlag Rz. 38 Gem. § 13 Abs. 3 BeurkG muss der Notar auch bei Übergabe einer Schrift eine Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen erstellen und eigenhändig unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung unterzeichnen. Fehlt diese Unterschrift, so macht dies jedoch die Beurkundung dann wegen § 35 BeurkG ausnahmsweise nicht unwirksam, w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Niederschrift des Notars

1. Notwendiger Mindestinhalt Rz. 41 Die Niederschrift des Notars hat eine zuverlässige Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers zu enthalten. Sie muss mindestens enthalten:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Errichtung zur Niederschrift eines Notars

1. Inhalt Rz. 2 Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, §§ 2231 Nr. 1, 2232, 2233 BGB. Die Mitwirkung des Notars bei der Gestaltung und Formulierung des öffentlichen Testaments erhöht insbesondere die Rechtssicherheit, da der Notar zum einen Feststellungen zur Testierfähigkeit trifft, zum anderen dafür Sorge trägt, dass bei der Formulierung de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Notarielles/amtliches Verzeichnis

Rz. 34 Neben der Vorlage des privaten Nachlassverzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte auch ein amtliches bzw. notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.[177] Voraussetzung hierfür ist lediglich das grundsätzliche Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB.[178] Weitere Bedingungen existieren nicht. Insbesondere wird das Recht auf ein amtliches Verzeichnis nich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zuwendungsverbote nach Beurkundungsgesetz

Rz. 8 Nach § 27 BeurkG gelten die §§ 7, 16 Abs. 3 S. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wurden. Danach ist gem. §§ 7, 27 BeurkG eine letztwillige Verfügung, die dem Notar oder seinem Ehepartner bzw. sonstigen Angehörigen i.S.d. § 7 BeurkG einen rechtlichen Vorteil verschaff...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Zuziehung von Zeugen

Rz. 8 Vermag ein Testierer nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so wird § 2233 BGB verfahrensrechtlich durch die §§ 22, 24, 25, 29, 30–32 BeurkG ergänzt. Danach soll gem. § 22 BeurkG zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar hinzugezogen werden. Dies ist entbehrlich, wenn alle Beteiligten da...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die "amtliche" Aufnahme des Inventars nach dieser Bestimmung erfordert stets einen Antrag des Erben. Ein Vermächtnisnehmer oder sonstiger Nachlassgläubiger kann den Antrag nicht stellen. Weil aber ein Miterbe für den gesamten Nachlass ein Inventar errichten kann, ist er auch befugt, den Antrag nach § 2003 BGB zu stellen.[4] Im Übrigen können – neben dem Erben und Miter...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zuziehung von Zeugen

Rz. 40 Ist ein Beteiligter nach eigenen Angaben oder nach Überzeugung des Notars nicht in der Lage, seinen eigenen Namen zu schreiben, so muss nach § 25 BeurkG bei der Vorlesung und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, der auch die Niederschrift mit zu unterschreiben hat. Bei Stummen, Tauben, Blinden und Leseunfähigen (vgl. die Sonderregelung in...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Errichtung eines öffentlichen Testaments durch mündliche Erklärung (persönliche Errichtung)

Rz. 4 Wichtigstes Tatbestandselement der Errichtung eines öffentlichen Testaments durch mündliche Erklärung gegenüber einem Notar ist das Erfordernis der persönlichen Errichtung. Diese umfasst zwei Komponenten, nämlich zum einen die persönliche Kundgabe der Erklärung des Erblassers gegenüber dem Notar und zum anderen die nach Vorlesung folgende Genehmigung der vom Notar zu e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 3 Die Aufnahme des Inventars ist eine Sache des Erben. Sie kann in der Weise geschehen, dass der Erbe selbst unter Beistand der Amtsperson oder diese selbst die Urkunde nach den Angaben des Erben aufnimmt. Notwendig ist in beiden Fällen die Unterschrift des Erben.[7] Die Unterschrift der Amtsperson ist zweckmäßig und üblich, nicht jedoch Wirksamkeitserfordernis für die A...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Verfahren

Rz. 8 Zuständig für die Entgegennahme des Inventars ist das Nachlassgericht. Durch die Anordnung in § 1993 BGB ist die Entgegennahme des Inventars eine dem Nachlassgericht i.S.d. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG zugewiesene Aufgabe. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich damit nach § 342 FamFG. Nach § 342 Abs. 1 FamFG, der im Regelfall in Betracht kommen wird, ist örtlich zuständig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unfähigkeit, Geschriebenes zu lesen (Abs. 2)

Rz. 4 Die Unfähigkeit, Geschriebenes lesen zu können oder eine entsprechende Überzeugung des Notars hinsichtlich des Testierenden schließt für diesen nach Abs. 2 die Möglichkeit aus, ein öffentliches Testament durch Übergabe einer Schrift zu errichten. Denn wer schriftlich testieren will, muss zumindest im Stande sein, sich durch eigenes Lesen Kenntnis vom Inhalt der Schrift...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift setzt voraus, dass ein vorrangiger Abkömmling (§ 1924 Abs. 2 BGB) "vor oder nach dem Erbfalle" weggefallen ist, also bei Tod vor dem Erbfall (§ 1924 Abs. 2 BGB), bei Enterbung (§ 1938 BGB), es sei denn, die Verfügung ergäbe, der gesamte Stamm solle enterbt sein,[1] bei Ausschlagung (§ 1953 BGB), Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB) oder Erbverzicht (§ 2346 BGB)....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundfall

Rz. 4 Weitere Voraussetzung ist, dass kein Notar – nicht zwingend der örtlich zuständige – rechtzeitig erreichbar ist. Ein Irrtum des Erblassers hierüber schadet nicht, d.h. das Nottestament ist gültig, auch wenn tatsächlich ein Notar erreichbar gewesen wäre.[5]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Die amtliche Aufnahme unterscheidet sich von der "Eigenaufnahme" durch den Erben nach § 2002 BGB vor allem dadurch, dass hier bereits die Antragstellung die Inventarfrist wahrt (§ 2003 Abs. 1 S. 3 BGB). Damit erhält der Erbe eine größere Sicherheit, auch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die bis zum Jahre 1970 geltende frühere Fassung des BGB sah in den §§ 2234–2246 BGB a.F. für die Errichtung eines öffentlichen Testaments eine Reihe zwingender Regelungen und weitere ergänzende Ordnungsvorschriften vor, die durch § 57 Abs. 3 Nr. 8 BeurkG zum 1.1.1970 weggefallen sind. Damit sind die vor dem 1.1.1970 errichteten öffentlichen Testamente nach den damals g...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Art der Schrift

Rz. 30 Die zu übergebende Schrift kann offen oder verschlossen sein. Lediglich ein Minderjähriger kann sich insoweit nicht frei entscheiden, sondern wegen der Sperrwirkung von § 2233 Abs. 1 BGB nur durch Übergabe einer offenen Schrift testieren. Daraus folgt zwingend, dass jedenfalls der Notar keine Kenntnis vom Inhalt der verschlossenen Schrift haben und diese oder ihre Sch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vorrang der Auslegung

Rz. 1 Abs. 1 enthält nach allg. Ansicht eine Auslegungsregel und keine gesetzliche Vermutung.[1] Keinesfalls kann daher von einem bestimmten Erblasserwillen ohne Beweis ausgegangen werden,[2] sondern auch beim gemeinschaftlichen Testament ist zunächst der tatsächliche Erblasserwille durch erläuternde Auslegung der letztwilligen Verfügung gem. § 133 BGB zu erforschen. Dabei s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Persönliche Kundgabe

Rz. 5 Die persönliche Errichtung erfordert grundsätzlich eine mündliche Erklärung des Erblassers gegenüber dem Notar als Verhandlungsführer. Nicht ausreichend ist daher eine mündliche Erklärung des Erblassers gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten wie etwa Zeugen oder einem zweiten Notar.[2] Rz. 6 Entsprechendes muss auch bei der Einschaltung technischer Hilfsmittel gelten. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts

Rz. 30 Eine Ermittlungspflicht ist für das Nachlassgericht von Amts wegen gegeben. Es hat dabei insbesondere bzgl. seiner Zuständigkeit die Frage nach dem letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers zu klären.[69] Das Gericht hat dabei sämtliche zugänglichen Beweismittel zu ergreifen und entsprechende Nachweise zu fordern, denn erst wenn es die zur Begründung des Ant...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Ausschließungsgründe und Mitwirkungsverbote

Rz. 7 Spezielle Ausschließungsgründe und Mitwirkungsverbote für Notare bei öffentlichen Beurkundungen enthalten die §§ 3, 6, 7, 27 BeurkG . Unzulässig ist die Beurkundung eines Testaments durch den Notar somit insbesondere dann, wenn es sich um das Testament seines Ehegatten oder eines mit ihm in gerader Linie Verwandten handelt oder wenn der Notar selbst, sein Ehegatte oder ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Niederschrift oder Umschlag

Rz. 38 Gem. § 13 Abs. 3 BeurkG muss der Notar auch bei Übergabe einer Schrift eine Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen erstellen und eigenhändig unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung unterzeichnen. Fehlt diese Unterschrift, so macht dies jedoch die Beurkundung dann wegen § 35 BeurkG ausnahmsweise nicht unwirksam, wenn der Notar zumindest die Au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Fremdsprachen

Rz. 16 Der Erblasser selbst kann sich zu seiner Erklärung jeder Sprache bedienen, während Urkunde des Notars gem. §§ 5 Abs. 1, 16, 32 BeurkG grundsätzlich in deutscher Sprache errichtet werden muss. Auch die Verhandlung selbst kann in jeder beliebigen Sprache geführt werden. Rz. 17 Die Abfassung der Urkunde in einer fremden Sprache ist stets nur auf Verlangen des Erblassers z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Verwahrung

Rz. 46 Nach der Errichtung des öffentlichen Testaments soll der Notar die Niederschrift in besondere amtliche Verwahrung [72] geben. Dazu ist die Niederschrift in einem mit dem Prägesiegel des Notars versehenen verschlossenen Umschlag zu geben. Auf diesem sind der Erblasser und das Datum der Testamentserrichtung zu vermerken und vom Notar zu unterschreiben. Rz. 47 Sachlich zus...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Grundsätze

Rz. 4 Grundsätzlich sind Notare nur im räumlichen Gebiet ihres Amtsbezirks zuständig. Amtsbezirk der Notare ist gem. § 11 Abs. 1 BNotO der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Rz. 5 Außerhalb des Amtsbezirks dürfen Notare Amtshandlungen gem. § 11 Abs. 2 BNotO, also auch Beurkundungen, nur bei Gefahr in Verzug oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörd...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Erfordernis der Erklärung vom letzten Willen

Rz. 28 Ein öffentliches Testament kann neben der soeben (siehe oben Rdn 4) erörterten Form auch in einer Weise errichtet werden, dass der Erblasser dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergibt (testamentum notario oblatum), diese enthalte seinen letzten Willen (vgl. auch § 30 S. 1 BeurkG). Insoweit gilt hier wieder – wie bereits bei der Erklärung des letzten Willens vor...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

Rz. 23 Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist formlos möglich. Jedoch bestimmt § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG, dass der Antragsteller die Richtigkeit der nach § 352 Abs. 1 und 2 FamFG zu erteilenden Angaben an Eides Statt vor Gericht oder einem Notar versichert. Da das Nachlassgericht jedoch auf die Versicherung an Eides Statt verzichten kann, empfiehlt es sich, vor Antragst...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Grundsatz der "ärgeren Hand"

Rz. 22 Wird, wie im Regelfall, nur eine Beurkundungsverhandlung zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments durchgeführt, so sind Form- und Verfahrensvorschriften, deren Voraussetzungen nur in der Person eines Ehegatten erfüllt sind, grundsätzlich auch auf den anderen Ehegatten und die Beurkundung seiner Erklärung anzuwenden. Dies wird als Grundsatz der ärgeren Hand bez...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beschränkungen wegen Minderjährigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Da die Testierfähigkeit gem. § 2229 Abs. 1 BGB bereits mit der Vollendung des 16. Lebensjahres eintritt und damit nicht mit der allg. Geschäftsfähigkeit zusammenfällt, gibt es testierfähige Minderjährige. Während dies heute nur diejenigen betrifft, die zwar das 16. (§ 2229 Abs. 1 BGB), nicht aber auch schon das 18. Lebensjahr (§ 2 BGB) vollendet haben, ist insoweit für...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. 2Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt. (2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen. (3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Inhalt

Rz. 2 Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, §§ 2231 Nr. 1, 2232, 2233 BGB. Die Mitwirkung des Notars bei der Gestaltung und Formulierung des öffentlichen Testaments erhöht insbesondere die Rechtssicherheit, da der Notar zum einen Feststellungen zur Testierfähigkeit trifft, zum anderen dafür Sorge trägt, dass bei der Formulierung des Erblass...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Für Testamente

Rz. 11 Bei einseitigen Verfügungen von Todes wegen (d.h. beim Einzeltestament, bei einseitigen Verfügungen im Erbvertrag und bei Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nicht wechselbezüglich sind) ist auf den Vertrauensschutz eines Erklärungsempfängers keine Rücksicht zu nehmen. Für die Auslegung ist daher der tatsächliche (reale), subjektive Wille des Erblas...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Amtspflichtverletzung

Rz. 8 Verletzt ein Notar seine Amtspflichten vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er gegenüber jedermann ersatzpflichtig, dessen Rechtskreis durch die letztwillige Verfügung berührt wird; dies betrifft insbesondere auch den testamentarisch Bedachten (§§ 19, 39 Abs. 4, 46, 57 Abs. 1, 61 BNotO). Rz. 9 Den Nachweis der Pflichtverletzung hat der Geschädigte zu erbringen. Rz. 10 Hat...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Verfahren in Teilungssachen

Rz. 11 In §§ 363–372 FamFG ist das Verfahren in Teilungssachen geregelt, für das die Zuständigkeit der Notare besteht, § 23a Abs. 3 GVG. Rz. 12 Der Raum, der dem Verfahren in Teilungssachen (zuvor Vermittlungsverfahren) in der Lit. eingeräumt wird, steht im umgekehrten Verhältnis zur praktischen Relevanz. Das Verfahren hat kaum praktische Bedeutung,[28] was vor allen Dingen a...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Dritter

Rz. 2 Jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person kann zum Dritten i.S.d. Abs. 1 durch den Erblasser bestimmt werden. Demzufolge können auch der Erbe nebst Vorerben Dritte sein. Eine mögliche Interessenkollision macht die Ernennung durch den Dritten nicht unwirksam. Der Dritte kann sich auch selbst zum Testamentsvollstrecker ernennen, sofern er nicht Alleinerbe is...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Übergabe

Rz. 29 Haupterfordernis dieser Form der Errichtung eines öffentlichen Testaments ist neben der Erklärung, die bezeichnete Schrift enthalte den letzten Willen des Erblassers, die Übergabe der Schrift selbst. Hierzu genügt weder der Hinweis auf einen anderen Ort, an dem sich die Schrift befindet, noch auf eine dritte Person, die im Besitz der Schrift sei. Erforderlich ist viel...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. 2Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. 3Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Test...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Einfache, unmittelbare oder erläuternde Auslegung

Rz. 30 Ziel der einfachen Auslegung ist es, den Inhalt einer einzelnen Verfügung oder ihrer Gesamtheit festzustellen. Der wirkliche, aktuelle oder reale Wille des Erblassers ist zu erforschen.[97] Dieser wird dabei wie folgt ermittelt: Rz. 31 Maßgeblich ist der Wortlaut.[98] Von diesem ist zunächst auszugehen. Der Wortlaut ist jedoch nicht bindend, da der wirkliche Wille des ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Inhaltsirrtum (Abs. 1 Alt. 1)

Rz. 22 Wenn sich der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat, kommt ebenfalls eine Anfechtung in Betracht. Der Erklärende befindet sich in einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Dies bedeutet, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zwar das erklärt hat, was er erklären wollte, er jedoch über die Bedeutung des Erklärten irrt, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Vorlesung, Genehmigung und Unterschrift

Rz. 43 Die Niederschrift muss mit Ausnahme des übergebenen Schriftstücks in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, vom Erblasser genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. Der Notar soll gem. § 13 Abs. 3 BeurkG der Unterschrift noch seine Amtsbezeichnung beifügen. a) Vorlesung Rz. 44 Die Vorlesung muss alle wesentlichen Teile der Niederschrift umfassen, wozu au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Errichtungsarten

Rz. 18 Wie bei allen Arten der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, ist auch bei Verwendung der öffentlichen Testamentsformen stets zu beachten, dass beide Erblasser Verfügungen treffen müssen und dass diese als gemeinschaftliche Verfügungen gewollt sind. Ansonsten sind sämtliche Formen der Errichtung des öffentlichen Testaments gleichwertig und können auch nebene...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Hemmung der Frist

Rz. 4 Nach Abs. 2 sind Beginn und Lauf der Frist gehemmt, wenn der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Die Gelegenheit, vor einem deutschen Konsul im Ausland ein Testament zu errichten, beendet nicht die Hemmung der Frist.[10] Der vom Gesetzgeber verwandte Terminus "außerstande" ist grundsätzlich im Wortsinne zu verstehen, d.h. eine nur erh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.mehr