Rz. 2

Die Notare werden daher aufgefordert, Doppeleinreichungen durch die Erstellung auszugsweiser Ausfertigungen (Abschriften) zu vermeiden und die Urkunden doppelseitig zu beschreiben.

 

Rz. 3

Diese Verfahrensweise ist jedoch nur eine rechtlich unverbindliche Empfehlung. Durch S. 2 ist klargestellt, dass ein Eintragungsantrag nicht deshalb beanstandet werden kann, weil der Notar sich nicht an die Empfehlungen gehalten hat.

 

Rz. 4

Die in S. 3 angesprochenen Empfehlungen liegen noch nicht vor.[2]

[2] Zu den Beratungen und Entwürfen vgl. Mock, ZfIR 1997, 117.

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