Rz. 2
Die Notare werden daher aufgefordert, Doppeleinreichungen durch die Erstellung auszugsweiser Ausfertigungen (Abschriften) zu vermeiden und die Urkunden doppelseitig zu beschreiben.
Rz. 3
Diese Verfahrensweise ist jedoch nur eine rechtlich unverbindliche Empfehlung. Durch S. 2 ist klargestellt, dass ein Eintragungsantrag nicht deshalb beanstandet werden kann, weil der Notar sich nicht an die Empfehlungen gehalten hat.
Rz. 4
Die in S. 3 angesprochenen Empfehlungen liegen noch nicht vor.[2]
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